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8. 14.
Die Bahn und ihre Zubehörden sind nach ihrer Inbetriebsetzung stets in gutem
Zustand zu unterhalten.
Der Zustand der Bahn und ihrer Zubehörden wird wenigstens jährlich einmal
durch einen von der K. Eisenbahndirektion zu bezeichnenden Beamten der Staatseisen-
bahnverwaltung auf Kosten der Gesellschaft untersucht.
Wenn sich hiebei Mängel herausstellen sollten, welche eine Störung oder Gefähr-
dung des Betriebs befürchten lassen, so werden die erforderlichen Arbeiten von der Kgl.
Eisenbahn-Direktion — nachdem eine vorherige zweimalige von acht zu acht Tagen zu
wiederholende Aufforderung vergeblich geblieben ist — auf Kosten der Gesellschaft ange-
ordnet und eingeleitet.
Jst durch den schadhaften Zustand der Bahn deren Benützung bereits unmöglich
geworden, und somit Gefahr auf dem Verzug, so ist die K. Eisenbahndirektion berech-
tigt, sofort ohne Einhaltung der obigen Fristen auf Kosten der Gesellschaft das Nöthige
vorzukehren.
§. 15.
Von den für den Betrieb anzuschaffenden Maschinen, Wagen und sonstigen Trans-
portmitteln sind zuvor genaue Zeichnungen der K. Eisenbahndirektion zur Prüfung vor-
zulegen und darf keine neue Maschine auf der Zweigbahn in Gebrauch gesetzt werden,
ehe hiezu von der K. Eisenbahn-Direktion nach vorgängiger Prüfung derselben die Er-
laubniß ertheilt ist.
Die selbstständige Führung einer Maschine darf keiner Person anvertraut werden,
welche nicht die für die Lokomotivführer der Staatsbahn bestehende Prüfung mit Erfolg
abgelegt hat.
" F. 16.
Die Anstellung der leitenden Betriebobeamten, sowie der Bahnhofs= und Stations-
vorstände ist von der Bestätigung des K. Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten
abhängig.
Diese Beamten, sowie die übrigen Bediensteten der Zweigbahn haben denselben Be-
fähigungsnachweis beizubringen, welcher für Beamte der gleichen dienstlichen Stellung beie
der K. Staatsbahn verlangt wird.
Die leitenden Betriebsbeamten, Bahnhofs= und Stationsvorstände werden von der