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K. Eisenbahndirektion auf die Einhaltung der gegenwärtigen Konzessionsbedingungen und
insbesondere der in §. 17 und §. 18 erwähnten bahnpolizeilichen und Dienstvorschriften
vereidigt.
Ebenso werden sämmtliche Bedienstete der Zweigbahn, welchen bahnpolizeiliche Ver-
richtungen übertragen sind, von der nach §. 17 zu bezeichnenden Polizeistelle gleich den
betreffenden Dienern der Staatsbahn in Pflichten genommen.
§. 17
Alle jetzigen und künftigen polizeilichen Vorschriften, welche für die Staatsbahn Gel-
tung haben, finden auch für die Zweigbahn und ihren Betrieb Anwendung und können
außerdem von der zuständigen Behörde besondere bahnpolizeiliche Anordnungen für den
Betrieb der letzteren erlassen werden.
Das K. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten wird diejenige Bahnpolizei=
stelle der Staatsbahn bezeichnen, welche die durch Art. 4 und 5 des Gesetzes vom 2. Ok-
tober 1845, betreffend die Verwaltung der Eisenbahnpolizei, den Eisenbahnstellen einge-
rdumten Strafbefugnisse, außer den der K. Eisenbahndirektion selbst vorbehaltenen Fällen,
auf der Zweigbahn ausüben wird.
8. 18.
Die für die Staatsbahn erlassenen Dienstvorschriften und Betriebsreglements treten
für den Betrieb der Zweigbahn von selbst in Wirksamkeit.
Abweichungen von denselben können, soweit solche unbeschadet der Ordnung und Sicher-
heit des Betriebs, beziehungsweise der in Gemäßheit des Art. 43 der deutschen Reichs-
verfassung erlassenen Vorschriften oder der Bestimmungen des deutschen Handelsgesetz-
buchs über den Eisenbahntransport als zulässig erscheinen, nur mit Genehmigung des
K. Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten auf der Zweigbahn eingeführt werden.
8. 19.
Die Tarife und Tarifbestimmungen für den Personen= und Güterverkehr unterliegen
der Genehmigung der K. Eisenbahndirektion, welche bei Tarifänderungen zugleich den
Einführungstermin derselben bestimmt. ·
Die Tarife sollen behufs des erleichterten Anschlusses derselben an diejenigen der
Staatsbahn mit den Einheitssätzen und Tarifbestimmungen der Staatsbahn möglichst in
Uebereinstimmung gebracht werden, soweit nicht die besondern Verhältnisse der Zweigbahn
eine Abweichung begründen.
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