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bezeichnenden Beamten die Aufsicht über den Betrieb der Zweigbahn und insbesondere
über die genaue Einhaltung der Konzessionsbedingungen, die Beobachtung der für die
Ordnung und Sicherheit des Betriebs wesentlichen Dienstvorschriften, sowie der genehmigten
Tarife und Fahrpläne.
Dem betreffenden Kommissär ist von allen auf den Bahnbetrieb bezüglichen Akten,
Rechnungen und Expeditionspapieren auf Verlangen jederzeit Einsicht zu geben.
Dessen Anordnungen sind soweit sie derselbe für unaufschiebbar erklärt, vorbehältlich
der von ihm ohne Verzug herbeizuführenden Entschließung der Eisenbahndirektion und
der Beschwerde hiegegen an das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, zu be-
olgen.
f Die Gesellschaft ist verpflichtet, der Eisenbahndirektion alljährlich eine Uebersicht
über die Betriebs= und Ertragsergebnisse der Zweigbahn vorzulegen, auch derselben jeder-
zeit alle von ihr gewünschten, auf den Bahnbetrieb bezüglichen statistischen Notizen zu
liefern.
§. 23.
Gegenüber der württembergischen Postanstalt übernimmt die Gesellschaft folgende Ver-
pflichtungen:
1) durch die Fahrteneinrichtung zwischen Metzingen und Urach müssen mindestens
täglich je zweimalige ununterbrochene Postverbindungen nach und von den Hauptpostkursen
auf den württembergischen Staatseisenbahnen, und zwar in beiden Richtungen der oberen
Neckarbahn in der Art hergestellt werden, daß zum Uebergang der Postsendungen in
Metzingen nach der oberen Neckarbahn und umgekehrt so viel Zeit übrig bleibt, als dieses
unter ähnlichen Umständen auf den Staatseisenbahnen der Fall ist.
2) Die Gesellschaft ist verpflichtet, auf Verlangen der Postverwaltung die auf der
Strecke zwischen Metzingen und Urach aufkommenden und beziehungsweise über dieselbe
transitirenden Postgegenstände, und zwar Briefe, Zeitungen und Päckereien jeder Art
mittelst der Zweigbahn zu befördern. Der Postverwaltung steht es frei, hiezu alle Bahn-
züge oder nur einzelne derselben zu benützen.
Die Postverwaltung wird hiefür an die Gesellschaft eine angemessene Entschädigung
bezahlen, worüber zwischen beiden Theilen eine besondere Uebereinkunft vorbehalten bleibt.
Gegen eine solche Vergütung kann auch die Postverwaltung von dem Eisenbahnpersonal
der Zweigbahn die Vermittlung d. h. die Uebernahme und Uebergabe geschlossener Brief-