Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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und Zeitungspakete, sowie von Frachtstücken, vorausgesetzt, daß die letzteren in wohlver- 
schlossenen (versiegelten oder plombirten) Behältern, als Beuteln, Felleisen, Körben, 
Kisten rc. verpackt sind, unter Haftpflicht der Gesellschaft, wie solche der K. Postverwal- 
tung dem Publikum gegenüber obliegt, nach Maßgabe der Postvorschriften verlangen. In 
Fällen des Verlustes oder der Beschädigung der durch das Eisenbahnpersonal vermittelten 
Postgegenstände steht die Entscheidung hinsichtlich des Ersatzes ausschließlich der K. Post- 
direktion zu. 
Außerdem kann die Postbeförderung unter Begleitung eines oder mehrerer von der 
Eisenbahnfahrtaxe befreiter Postbediensteten erfolgen 
a) in den Eisenbahngepäckwagen der Gesellschaft, in welchen, und zwar in 4 rädrigen, 
wie in Brädrigen Wagen, die Hälfte des Raums gegen die vertragsmäßige Ver- 
gütung dafür zu Postzwecken benützt werden kann. 
Dieser Wagenraum für den Posttransport ist von der Gesellschaft einzu- 
richten und zu beleuchten. Endlich können zum Zwecke der Postbeförderung 
b) in allen Bahnzügen nach freier Bestimmung der Postverwaltung von dieser anzu- 
schaffende und zu unterhaltende Eisenbahnpostwagen verwendet werden, für deren 
Beförderung die, Selbst= (Zugs-) Kosten von der Postkasse an die Gesellschaft zu 
bezahlen sind. Bei Berechnung der Zugskosten dient diejenige Vergütung zur 
Grundlage, welche von der K. Postverwaltung an die Staatsbahnverwaltung für 
dieselben Leistungen zu entrichten sind. 
3) Die Gesellschaft verpflichtet sich, für ihre Rechnung keine Gegenstände zur Be- 
förderung mit der Eisenbahn zu übernehmen, welche nach den in Württemberg bestehenden 
Gesetzen dem Postzwange unterliegen und beziehungsweise welche auch nicht von der Staats- 
eisenbahnverwaltung zur Beförderung angenommen werden. 
4) Mit Reisefreischeinen der württembergischen Postverwaltung versehene Personen 
und beziehungsweise Angehörige dieser Postverwaltung sind zwischen Metzingen und Urach 
unentgeldlich zu befördern. 
5) Das von der Postverwaltung über die Strecke Metzingen — Urach zur Versen- 
dung kommende, für den Postbetrieb bestimmte Wagenmaterial (ganze Wagen und Wa- 
gentheile) sind um die Hälfte der tarifmäßigen Eaquipagentaxen zu befördern. 
6) Wird der regelmäßige Postbetrieb auf der Zweigbahn durch die Schuld der Ge- 
sellschaft dergestalt unterbrochen, daß die Postverwaltung ihren Betrieb einstweilen durch
	        
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