Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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Auch kann wegen einer im öffentlichen Interesse oder durch höhere Gewalt nothwen- 
dig gewordenen zeitweisen Beschränkung oder gänzlichen Einstellung des Betriebs keine 
Schadloshaltung verlangt werden. 
8. 26. 
Die K. Staatsregierung behält sich das Recht vor, auch vor Ablauf der in Art. 9 
Abs. 1 des Eisenbahngesetzes vom 18. April 1843 für die Verbindlichkeit zur Abtretung 
der Zweigbahn an den Staat festgesetzten Frist von 25 Jahren die Zweigbahn gegen Er- 
stattung des alsbald nach Vollendung des Bahnbaues auszumittelnden einfachen Anlage- 
kapitals (Grunderwerbungs= und Baukosten) in dem Fall an sich zu ziehen, wenn vor 
Ablauf dieser Frist eine Bahnverbindung von Metzingen über Urach nach Ulm auf Staats- 
kosten, hergestellt werden sollte. 
Die K. Staatsregierung wird jedoch in diesem Fall wie auch bei einer erst nach 
Ablauf der erwähnten 25jährigen Frist verlangten Abtretung der Zweigbahn der Gesell- 
schaft ein Jahr zuvor Kenntniß geben und hat im ersteren Falle die wirkliche Abtre- 
tung erst auf den Zeitpunkt der Betriebseröffnung der ganzen Linie Urach — Ulm zu 
erfolgen. 
Die Gesellschaft hat jedoch zu gestatten, daß etwa nothwendige Verstärkungen ein- 
zelner Baugegenstände (§. 4 Abs. 3) schon vor der wirklichen Abtretung ausgeführt werden. 
Die K. Staatseisenbahnverwaltung übernimmt bei einem nach den vorstehenden Be- 
stimmungen erfolgenden Uebergang der Zweigbahn in ihr Eigenthum alle zur Zeit der 
Abtretung vorhandenen beweglichen Gegenstände an Transportmaterial, Betriebsgeräth- 
schaften, Vorräthen 2c. auf Grund einer Schätzung durch Experten, und ist in gleicher 
Weise die Gesellschaft verpflichtet, die genannten Gegenstände, soweit dieselben Betriebs- 
zwecken dienen, auf Verlangen der K. Eisenbahn-Verwaltung dieser zu überlassen. 
Die Zahl der Experten wird auf fünf bestimmt, wovon die Staatseisenbahnverwal- 
tung und die Gesellschaft je zwei zu benennen, die vier Gewählten aber über die Wahl 
eines fünften sich zu vereinigen haben. Findet eine Vereinigung derselben über die Wahl 
des fünften nicht statt, so wählt denselben die K. Stadtdirektion Stuttgart. 
Gegen die von der einen oder andern Seite bezeichneten Experten stehen beiden Theilen 
dieselben Einwendungen zu, welche nach dem Gesetz gegen gerichtliche Sachpverständige 
zulässig sind. Ueber solche Einwendungen entscheidet der Vorstand der Stadtdirektion Stutt- 
gart als Schiedsrichter.
	        
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