Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

(Herbsteichen) Durchmesser 
oben unten 
Konische Stützen von. . 10 Liter 165,1. 205, 1. 370,2. 
Konische Stützen von. . . 20 „ 208,2. 258,2. 466,4. 
Konische Kübel odvn 20 „ 258,2. 208,2. 466,4. 
Konische Kübel von. 50 „ 341,7. 291,7. 633,4. 
In allen Durchmessern sind Abweihungen bis zu 10 Prozent der angegebenen Werthe 
gestattet. Bei den Stützen mit gewölbter Seitenfläche, für welche bei der Verschie- 
denheit der Wölbung die Abmessungen sich nicht allgemein angeben lassen, ist besonders 
darauf zu achten, daß die oberen Durchmesser mit den angegebenen Werthen innerhalb 
der gestatteten Grenzen übereinstimmen. 
8. 4. 
Begrenzung des Sollinhalts. 
Wenn die Begrenzung des Sollinhalts durch den oberen Rand der Holzgefässe ge- 
geben ist, so soll dieser obere Rand selbst mit einem Metallreifen umgeben sein, welcher 
noch oberhalb des Holzes genügend übergreift. Sonst wird die Begrenzung durch die 
Mittelpunkte runder metallener Nägelköpfe hergestellt, von denen je zwei sich diametral 
gegenüberstehen. Durch eben solche Nägel werden auch sämmtliche Unterabtheilungen 
gebildet. Die Nägel sind inwendig in die Maaße so einzuschlagen, daß sie ohne sicht- 
bare Verletzung des Gefässes nicht entfernt werden können. 
Bei den Gefässen von 10 Liter und von 20 Liter Inhalt sind die Stufen von 
5 Liter durch Nägelpaare, die Stufen von 2 Liter durch einfache Nägel zu bezeichnen. 
Sind beide Arten von Unterabtheilungen angebracht, so sollen die sie bezeichnenden Nä- 
gelsysteme rechtwinklig zu einander angebracht werden. 
Bei den Gefässen von 25 Liter und von 50 Liter Inhalt sind nur Stufen von 5 
Liter und von 10 Liter zuläßig, und es werden die letzteren durch Nägelpaare, die da- 
zwischen liegenden von 5 Liter durch einfache Nägel bezeichnet. 
S. 5. 
Eichung und Fehlergrenzen. 
Die Eichung hat unter Beobachtung der in der Instruktion vom 10. Dezember
	        
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