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Name, der Stand oder das Gewerbe und der Wohnort des Uebernachtenden angegeben
sein muß.
Diese Verzeichnisse oder unentgeltliche Auszüge aus denselben müssen der Ortspo-
lizeibehörde binnen einer von ihr festzusetzenden Frist vorgelegt werden.
8. 2.
Neu anziehende Personen (Reichsgesetz über die Freizügigkeit vom 1. November
1867, Reg. Blatt 1871 Nro. 1 Beilage S. 21; §. 4 vergl. mit §. 10 des Reichsge-
setzes über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870, Reg. Blatt 1872 S. 32,
sind verpflichtet, sich bei der Ortspolizeibehörde derjenigen Gemeinde, in welcher sie ihren
Aufenthalt nehmen — mögen sie derselben als Bürger oder Beisitzer angehören, oder
nicht — innerhalb acht Tagen von dem Tage ihres Anzugs an, schriftlich oder münd-
lich anzumelden, auch sich auf Verlangen der Gemeindebehörde über ihre Staatsange-
hörigkeit auszuweisen, und über ihre sonstigen persönlichen und ihre Familienverhältnisse
die erforderliche Auskunft zu geben.
Ueber die erfolgte Anmeldung ist auf Ansuchen eine Bescheinigung auszustellen.
S. 3.
Dienstherrschaften und Gewerbeinhaber sind gehalten, den Eintritt neuer Dienst-
boten, Lehrlinge, Gehülfen oder Arbeiter innerhalb acht Tagen nach dem Dienstantritt
der Ortspolizeibehörde anzuzeigen.
8. 4.
Personen, welche Wohnungen, Wohngelasse oder Schlafstellen vermiethen, sind ver-
pflichtet, diejenigen, welche sie in Miethe nehmen, innerhalb acht Tagen nach deren Ein-
zug der Ortspolizeibehörde anzuzeigen.
8. 5.
Den Ortspolizeibehörden liegt ob, die ihnen nach §§. 1—4 zukommenden Anzeigen
zu sammeln und nach Erfordern fortlaufende Verzeichnisse darüber zu führen.
S. 6.
Die Verordnung vom 29. September 1867, betreffend den Aufenthalt Ortefrem-
der in den Gemeinden des Landes (Reg. Blatt S. 87) ist aufgehoben.