Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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Unser Minister des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben, Schloß Friedrichshafen, den 6. August 1872. 
Karl. 
Der Minister des Innern: 
Sick. Auf Befehl des Königs, 
Der Cabinets-Chef: 
Egloffstein. 
II. Verfügungen der Departements. 
Des Departements des Innern. 
Des Ministeriums des Innern. 
a) Verfügung, betreffend die pharmazeutische Approbationsprüfung bei der polytechnischen Schule 
in Stuttgart. 
Nachdem laut Bekanntmachung des Reichskanzleramts vom 17. Mai d. J. (Reichs- 
gesetzblatt S. 151) der Bundesrath beschlossen hat, daß der Besuch der polhtechnischen 
Schule in Stuttgart dem Besuche einer Universität im Sinne der Vorschriften für 
die Prüfung der Apotheker gleich zu achten und zu gestatten sei, daß die pharmazeutische 
Approbationsprüfung nach Maßgabe dieser Vorschriften vor einer pharmazeutischen 
Examinations-Commission bei der polytechnischen Schule abgelegt werden dürfe, wird 
unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 5. März d. J. (Reg. Blatt S. 100) Nach- 
stehendes verfügt: 
8. 1. 
Die pharmazeutische Approbationsprüfung kann künftig auch vor der pharmazeuti- 
schen Examinations-Commission bei der polytechnischen Schule in Stuttgart abgelegt 
werden. 
8. 2. 
Für die Zulassung zu dieser Prüfung und die Vornahme derselben gelten die in 
den 88. 2 und 4 der Verfügung vom 5. März d. J. enthaltenen Bestimmungen.
	        
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