Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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8. 3. 
Die auf 46 Thaler festgesetzten Prüfungsgebühren sind vor Beginn der Prüfung 
an das Kassenamt der polytechnischen Schule zu bezahlen. 
Stuttgart, den 12. August 1872. 
Sick. 
b) Verfügung, betreffend die Prüfung der Aerzte und Zahnärzte. 
Nachdem die bisher theils dem Medicinal-Collegium, theils der medicinischen Fakul- 
tät in Tübingen obgelegenen Prüfungen der Aerzte, Zahnärzte, Wundärzte und Ge- 
burtshelfer beendigt worden sind, finden behufs der Erlangung der Approbation als Arzt 
oder Zahnarzt künftig nur noch die durch die Bekanntmachung des Bundesraths vom 
25. September 1869 (abgedruckt im Regierungsblatt vom Jahr 1871 S. 304) näher 
bestimmten Prüsungen vor einer jährlich neu zu besetzenden Prüfungs-Commission in 
Tübingen statt. 
Wer eine dieser Prüfungen zu erstehen wünscht, hat sich in der Regel vor dem 
1. November jeden Jahrs, jedenfalls aber vor dem Jahresschlusse bei dem K. Mini- 
sterium des Innern unter Beischluß der vorgeschriebenen Nachweisungen (vergl. die an- 
geführte bundesräthliche Bekanntmachung I. §. 3, beziehungsweise II. §. 3) zu melden, 
worauf, wenn die Nachweisungen vollständig befunden werden, dem Candidaten ein Zu- 
lassungsschein zugestellt werden wird. 
Für Candidaten der Medicin aus Württemberg, welche die früher bestandene erste 
medicinische Prüfung mit Erfolg bestanden haben, wird durch das hierüber erhaltene 
Zeugniß das in der bundesräthlichen Bekanntmachung I. §. 3 unter Ziffer 1 bemerkte 
Gymnasial-Zeugniß der Reife und das unter Ziffer 3 bemerkte Zeugniß über Ablegung 
der naturwissenschaftlichen Prüfung (tentamen physicum) ersetzt. 
Nach Erlangung des Zulassungsscheins hat der Candidat die für Aerzte auf 68 
Thaler, für Zahnärzte auf 20 Thaler bestimmten Prüfungsgebühren an den Universi- 
täts-Quästor zu entrichten, worauf die Meldung beim Vorsitzenden der Prüfungs-Com- 
mission, dessen Namen auf dem Zulassungsschein bemerkt werden wird, unter Vorlegung 
der Zulassungs-Verfügung und der Quittung über die eingezahlten Gebühren ge- 
schehen kann.
	        
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