Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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Nach 8. 29, Absatz 4 der deutschen Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869 hat 
der Bundesrath zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Personen wegen wissen- 
schaftlich erprobter Leistungen von der Approbationsprüfung zu entbinden sind. Diese 
Bestimmung hat der Bundesrath durch die hienach abgedruckte Bekanntmachung getroffen. 
Stuttgart, den 17. August 1872. Sick. 
Bekanntmachung, betreffend die Entbindung von den im §. 29 der Gewerbe-Ordnung für den Nord- 
deutschen Bund vorgeschriebenen ärztlichen Prüfungen. Vom 9. Dezember 1869. 
Auf Grund der Bestimmung im §. 29 der Gewerbe-Ordnung für den Norddeut- 
schen Bund vom 21. Juni d. J. (Bundesgesetzbl. S. 245) hat der Bundesrath die 
nachstehenden Beschlüsse gefaßt: 
1) Die Entbindung von den im §. 29 der Gewerbe-Ordnung für den Norddeutschen 
Bund vorgeschriebenen ärztlichen Prüfungen auf Grund wissenschaftlich erprobter 
Leistungen ist nur dann zulässig, wenn der Nachsuchende nachweist, daß ihm von 
Seiten eines Staates oder einer Gemeinde amtliche Funktionen übertragen werden 
sollen. 
2) Ueber Gesuche um Entbindung von der vorgeschriebenen Prüfung entscheiden die in 
der Bekanntmachung vom 25. September d. J., betreffend die Prüfung der Aerzte 
c. (Bundesgesetzbl. S. 635), unter Nummer 1 und 2 genannten Centralbehörden. 
3) Diese Entscheidung erfolgt ohue vorgängiges Gutachten der in der Bekanntmachung 
vom 25. September d. J. angeordneten Prüfungsbehörde, wenn es sich um die 
Dispensation eines als Lehrer an eine Norddeutsche Universität zu berufenden Ge- 
lehrten handelt. In allen anderen Fällen wird zuvor ein Gutachten der gedachten 
Prüfungsbehörden eingeholt. Den letzteren bleibt es überlassen, ihre Information 
für das Gutachten durch ein mit dem Nachsuchenden abzuhaltendes Kolloquium 
zu ergänzen. 
4) Die Centralbehörde stellt über die Ertheilung der Dispensation eine Bescheinigung 
aus und zeigt den Namen des Dispensirten dem Bundesrathe des Norddeutschen 
Bundes zum Zweck der Veröffentlichung an. 
Berlin, den 9. Dezember 1869. 
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. 
In Vertretung: 
Delbrück.
	        
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