Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

281 
31. 
Regierungs-Blat 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Inhalt. 
Königliche Dekrete. Keine. 
Verfügungen der Departements. Verfügung, betreffend die Anordnung einer neuen Abgeord- 
netenwahl für die Stadt Stuttgart. — Verfügung, betreffend einige Abänderungen in den organi- 
schen Bestimmungen für die Thierarzneischule in Stuttgart vom 11. Juni 1868. — Bekanntmachung, 
betreffend die Ertheilung von Ursprungszeugnissen für die nach Portugal zu versendenden Waaren. 
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Keine. 
II. Verfügungen der Departements. 
A Des Departements des Innern. 
Des Ministeriums des Innern. 
Verfügung, betreffend die Anordnung einer neuen Abgeordnetenwahl für die Stadt Stuttgart. 
Nachdem der bisherige Abgeordnete der Stadt Stuttgart sein Mandat niedergelegt 
hat, wird auf Höchsten Befehl Seiner Königlichen Majestät die Vornahme einer 
neuen Abgeordnetenwahl für diese Stadt angeordnet und Nachstehendes verfügt: 
1) Die örtliche Commission für Entwerfung und Fortführung der Wählerliste hat 
unverweilt für Richtigstellung der letztern Sorge zu tragen, wobei die Vorschriften 
des Art. 4 des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 zu beachten sind; 
2) der in Art. 7 des Wahlgesetzes angeordnete öffentliche Aufruf derjenigen Wahl- 
berechtigten, welche nicht von Amtswegen in die Wählerliste aufzunehmen sind, 
zur Anmeldung des Wahlrechts ist von der Stadtdirection im Bezirksblatte und 
außerdem von dem Gemeindevorsteher in ortsüblicher Weise zu erlassen;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.