Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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3) die Wählerliste muß binnen 10 Tagen nach dem Erscheinen der gegenwärtigen 
Verfügung im Regierungsblatte, somit spätestens am 20. September vollendet 
sein, sodann während eines unmittelbar anschließenden Zeitraums von 6 Tagen, 
also bis 26. September einschließlich, auf dem Rathhause zur allgemeinen Ein- 
sicht aufgelegt werden. 
Längstens binnen 3 Tagen von Erhebung etwaiger Vorstellungen gegen die 
Wählerliste an gerechnet hat die örtliche Commission hierüber Beschluß zu fassen, 
spätestens am 21. Tage nach dem Erscheinen des gegenwärtigen Wahlausschreibens, 
am 1. October, ist die Wählerliste sammt den Akten über beanstandete Wahl- 
berechtigungen an die Stadtdirection einzusenden. 
4) Die Wahl ist genau 30 Tage nach dem Erscheinen gegenwärtiger Verfügung 
im Regierungsblatte, also 
am Donnerstag, den 10. October d. J. 
in den Abstimmungsbezirken gleichzeitig vorzunehmen und jedenfalls am folgenden 
Tage zu beendigen. 
I. Abstimmungsdistrikt einschließlich des Weilers Berg mit dem Abstimmungs- 
orte: Rathhaus, 
II. Distrikt einschließlich des Weilers Gablenberg mit dem Abstimmungsorte: 
Krähenschule, 
III. Distrikt mit dem Abstimmungsorte: Armenkastenpflege, 
IV. „ „ „ „ Cultministerialgebäude Parterre rechts, 
VW. „ „ „ „ Bürgerspital, 
VI. Gymnasium, 
[— 
11 » » » 
VII. Abstimmungsdistrikt und Ort: Heslach; 
5) die Bekanntmachung des Wahltermins, des Beginns und des Schlusses der 
Wahlhandlung, hat spätestens am 7. October auf ortsübliche Weise zu erfolgen; 
auch ist darauf zu achten, daß die Beurkundung über diese Bekanntmachung in 
einer die ordnungsmäßige Vornahme derselben unzweifelhaft bestätigenden Weise 
zu den Akten gebracht wird. 
6) Für die Wahl der Mitglieder der Oberamtswahlcommission und der Districts- 
wahlcommission ist rechtzeitig Sorge zu tragen.
	        
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