Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

Regierungs-Blatt 
Königreich Württemberg. 
  
Nusgegeben Stu ttga rt Montag den 16. September 1872. 
Inhalt. 
Königliche Dekrete. Keine. 
Verfügungen der Departements. Verfügung, betreffend die Anordnung einer neuen Abge- 
ordnetenwahl für die Stadt Tübingen. — Verfügung, betreffend die Aufhebung der besonderen 
Staatsaufsicht über die Gemeinde Matzenbach, Oberamts Crailsheim. 
  
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Keine. 
II. Verfügungen der Departements. 
Des Departements des Innern. 
Des Ministeriums des Innern. 
a) Verfügung, betreffend die Anordnung einer neuen Abgeordnetenwahl für die Stadt Tübingen. 
Nachdem der bisherige Abgeordnete der Stadt Tübingen sein Mandat niedergelegt 
hat, wird auf Höchsten Befehl Seiner Königlichen Majestät die Vornahme einer 
neuen Abgeordnetenwahl für diese Stadt angeordnet und Nachstehendes verfügt: 
1) Die örtliche Commission für Entwerfung und Fortführung der Wählerliste hat 
unverweilt für Richtigstellung der letzteren Sorge zu tragen, wobei die Vor- 
schriften des Art. 4 des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 zu beachten sind. 
2) Der in Art. 7 des Wahlgesetzes angeordnete öffentliche Aufruf derjenigen Wahl- 
berechtigten, welche nicht von Amtswegen in die Wählerliste aufzunehmen find,
	        
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