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Art. 2.
Soweit das Gesetz oder die von der Königlichen Regierung zu Vollziehung dessel-
ben zu erlassenden Berfügungen hiezu ermächtigen, können die erforderlichen weiteren
baupolizeilichen Vorschriften nach den Bedürfnissen der einzelnen Gemeinden durch Orts-
baustatuten für alle vorkommenden Fälle aufgestellt werden.
Die Erlassung von Anordnungen auf Grund des Art. 11 Abs. 3 und 4, Art. 13,
15, 22, 28 Abs. 3 und 4, Art. 30 Abs. 1, Art. 34 Abs. 2, Art. 37 Abs. 6, Art. 46
Abs. 1, Art. 53 Abs. 3, Art. 54, 55 und Art. 78 letzter Absatz ist ausschließlich Sache
der Ortsbaustatuten.
Art. 3.
Die Errichtung neuer und die Abänderung bestehender Ortsbaustatuten steht dem
Gemeinderath mit Zustimmung des Bürgerausschusses, in zusammengesetzten Gemeinden
nach Vernehmung der gesetzlichen Vertreter der betreffenden Theilgemeinden, zu. Der-
selbe hat hiebei einen Bauverständigen, welcher zum mindesten die Befähigung für die
Stelle eines Oberamtsbautechnikers besitzt, beizuziehen.
Dem Beschlusse über ein Ortsbaustatut hat die öffentliche Bekanntmachung des
Entwurfs mit der Aufforderung an alle Interessenten vorauszugehen, etwaige Einwen-
dungen gegen die vorgeschlagenen Bestimmungen innerhalb einer bestimmten Frist, welche
auf mindestens vier Wochen festzusetzen ist, geltend zu machen.
Ueber die vorgebrachten Einwendungen haben die Gemeinde-Collegien zu beschließen.
Die Errichtung neuer und die Abänderung bestehender Ortsbaustatuten bedarf der
Genehmigung des Ministeriums des Innern.
Nach deren Ertheilung sind die betreffenden Bestimmungen öffentlich bekannt zu
machen und erlangen damit für den betreffenden Gemeindebezirk bindende Kraft.
Zweiter Abschnitt.
Von der Anlage der Orte und den Ortsstraßen.
Art. 4.
Dem Gemeinderathe kommt zu, mit Zustimmung des Bürgerausschusses, in zu-
sammengesetzten Gemeinden nach Vernehmung der gesetzlichen Vertreter der betreffenden
Theilgemeinden, und unter Zuziehung eines Bautechnikers, welcher zum mindesten die
Befähigung eines Oberamtsbautechnikers besitzt, sowie mit Genehmigung der Regierungs-