Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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die Ortsstraßen eine den örtlichen Verhältnissen und dem Bedürfnisse entsprechende Breite 
erhalten. Ortsstraßen, welche ueu angelegt oder verlängert und dabei auf beiden Seiten 
mit Gebäuden besetzt werden, sollen nicht unter elf Meter Breite haben. 
Eine geringere Breite kann bei neuen Straßen nur da zugelassen werden, wo ört- 
liche Verhältnisse es unvermeidlich machen. 
Die Bestimmung darüber, ob und in wie weit eine Straße nur auf einer Seite 
mit Gebäuden besetzt werden soll, bleibt dem Ortsbaustatut oder Ortsbauplane vorbe- 
halten. 
Art. 10. 
Die Anlage und Unterhaltung der Ortsstraßen hat so zu geschehen, daß sie für 
den darauf stattfindenden Verkehr brauchbar und jederzeit fahrbar beziehungsweise gang- 
bar sind. 
Hienach sind sie zu planiren, mit den erforderlichen Einrichtungen für die Wasser- 
ableitung und, soweit nicht die natürliche Beschaffenheit des Bodens eine Ausnahme gestat- 
tet, mit einem dem Bedürfniß entsprechenden Stein= oder Kieskörper oder Pflaster, auch 
bei größerem Verkehr mit Nebenwegen für die Fußgänger zu versehen. 
Art. 11. 
Die Gebäudebesitzer sind nicht befugt, Wasser und andere Flüssigkeiten auf die 
Orts= und sonstigen öffentlichen Straßen und Plätze auslaufen zu lassen, sie sind aber 
berechtigt, die zu Ableitung des Wassers bestimmten öffentlichen Einrichtungen, soweit 
daraus keine polizeilichen Unzuträglichkeiten entstehen, zu benützen. 
Uebelriechende, ekelhafte oder schädliche Flüssigkeiten haben die Gebäudebesitzer ent- 
weder unterirdisch in gut eingerichteten Kanälen abzuleiten oder auf andere angemessene 
Weise ohne Belästigung oder Benachtheiligung der Nachbarn und des Publikums zu be- 
seitigen. In Bach= oder Flußbette darf die Ableitung nur in soweit geschehen, als dies 
ohne erhebliche Gefährdung polizeilicher Rücksichten möglich ist. 
Die Gebäudebesitzer können verpflichtet werden, der Gemeinde für jede Benützung 
ihrer unterirdischen Wasserableitungskanäle einen Beitrag zu leisten, welcher von den 
Gemeindecollegien mit Genehmigung der Regierungsbehörde bestimmt wird. 
Durch die Ortsbaustatuten können in vorstehenden Beziehungen nähere Bestim- 
mungen getroffen werden.
	        
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