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des Wassers oder für Zuleitung des Gases und dergl. wegen der Privatbaustraße eine Aen-
derung zu erleiden haben, die Zugänglichkeit an allen Seiten der einzelnen Gebäude,
insbesondere für die Feuerlöschgeräthe, vollständig gesichert ist, die an den einzelnen Pri-
vatbaustraßen zu errichtenden Bauwesen, in soweit dies für Hintergebäude vorgeschrieben
ist, massiv aufgeführt werden, und der oder die Eigenthümer für die Erhaltung des be-
stehenden Zustandes und der nöthigen Zubehörden genügende Sicherheit leisten.
Art. 15.
Durch Ortsbaustatut kann festgesetzt werden, daß bei der Anlegung einer neuen,
oder bei der Verlängerung einer bestehenden Baustraße der Aufwand für die Erwerbung
der zur Straße nothwendigen Grundfläche und für die Planirung von den angrenzenden
Eigenthümern ganz oder theilweise getragen oder ersetzt werde, sobald auf ihren Grund-
stücken Gebäude errichtet werden.
Ueber sonstige Verbindlichkeiten der Besitzer von an die Ortsstraßen angrenzenden
Gebäuden und Grundstücken hinsichtlich der Ortsstraßen und Nebenwege, sowie der
Vorgärtchen kann durch das Ortsbaustatut Bestimmung getroffen werden.
Dritter Abschnitt.
Von den für die einzelnen Bauten maßgebenden polizeilichen Bestimmungen.
Erstes Kapitel.
Allgemeine Bestimmungen.
Art. 16.
Als Bauwesen im Sinne des Gesetzes sind namentlich anzusehen:
1) alle Arten von Gebäuden, Kellern, Brunnenschachten, Cisternen, unterirdischen We-
gen, Kanälen zur Ableitung des Wassers und anderer Flüssigkeiten von Gebäuden
und Ortsstraßen, Düngerstätten und Abtritt-, Jauchen= und anderen ähnlichen
Gruben, sowie
2) alle Zäune und andere Einfriedigungen aus Mauern oder geschlossenem Holzwerk
oder Metall an öffentlichen Plätzen und Wegen und zwischen Privatgrundstücken,
ohne Unterschied, ob zur baulichen Herstellung eine vorgängige Anzeige oder ein polizei-
liches Erkenntniß erforderlich ist, oder nicht, und ob es sich um einen Neubau oder
Anbau auf einer neuen Stelle oder auf altem Grund, oder um einen Umbau, Auf-