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Unter dem Boden kann mit den für die Fundamente erforderlichen Mauerabsätzen die
Baulinie gegen die Straße überschritten werden.
Dem Ortsbaustatut bleibt vorbehalten, das Zurücksetzen der Gebäude hinter die
Baulinie im Allgemeinen zuzulassen und hiefür die näheren Voraussetzungen und Vor-
schriften festzusetzen. «
Auch das Hervortreten einzelner über den Boden hervorstehender Gebäudetheile
über die Baulinie kann durch das Ortsbaustatut in soweit gestattet werden, als dies mit
den Rücksichten auf Gesundheit, Sicherheit und Verkehr auf den Straßen und Plätzen
vereinbar und nicht für die Nachbargebäude mit erheblichen Nachtheilen verbunden ist.
Wenn ein Ortsbaustatut nicht vorhanden, oder in demselben in vorliegender Be-
ziehung eine Bestimmung nicht gegeben ist, so hängt die Gestattung des Zurücksetzens
von Gebäuden, wie des Hervortretens einzelner Gebäudetheile über die Baulinie, letzte-
res nach den hievor bezeichneten Rücksichten, von dem Ermessen und den Vorschriften der
Polizeibehörde ab.
Bei bestehenden Gebäuden ist durch das Ortsbaustatut oder polizeiliche Vorschrift
das Aufschlagen von Thüren, Thoren und Läden gegen Straßen von größerem Verkehr
und öffentliche Plätze dann zu untersagen, wenn der Gebrauch der Straßen und öffent-
lichen Plätze dadurch gefährdet oder erheblich beeinträchtigt wird.
Gleiches gilt für die Weichsteine, Freitreppen, Gitter und ähnliche Vorrichtungen.
Art. 22.
In Beziehung auf die Art der an den Straßen und öffentlichen Plätzen zuläßigen
Gebäude und auf die Stellung der Gebäude mit der Trauf= oder Giebelseite gegen die
Straße oder öffentliche Plätze finden nur insoweit Beschränkungen statt, als solche durch
das Ortsbaustatut festgesetzt sind.
Art. 23.
Die größte zuläßige Höhe der Gebäude an beiderseits angebauten oder anzubauen-
den Ortsstraßen soll, von der Oberfläche der Straße bis zur Dachtraufe gemessen, die
Breite der Straße in der Regel um mehr als 4,5 Meter nicht übersteigen.
Ist die Straße längs des Gebäudes nicht gleich breit oder das Straßen-Visier an-
steigend, so sind die Durchschnittsgrößen für die Höhe maßgebend.
Bei Quer= oder Zwerchhäusern ist die Höhe derselben mitzumessen, bei gegen die
Straße gerichteten Giebeln ist die halbe Dachhöhe unter obigem Maß begriffen.
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