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Auf Gebäude an öffentlichen Plätzen und an Straßen, welche nur auf Einer Seite
angebaut werden dürfen, sowie auf Kirchen finden vorstehende Bestimmungen keine
Anwendung.
Abgesehen hievon bleibt die Bestimmung der zuläßigen größten Höhe, beziehungs-
weise der hiebei erforderlichen Bauart der Gebäude, der Verfügung beziehungsweise dem
Ortsbaustatut vorbehalten.
Art. 24.
Zur Ableitung des Wassers von Dächern, Balkonen, Schutzdächern u. s. w. gegen
die Straßenseite kann durch das Ortsbaustatut oder durch Vorschrift der Polizeibehörde
die Anbringung von Rinnen und Ablaufröhren angeordnet werden.
In gleicher Weise können über die unterirdische Ableitung des Wassers Bestim-
mungen gegeben werden.
Bestehende Dachrinnen u. s. w., welche das Wasser auf die Straße ausgießen,
sind binnen einer von der Ortspolizeibehörde zu bestimmenden angemessenen Frist
abzuändern.
Art. 25.
Ausgüsse aus Küchen n. s. w. dürfen nicht an der gegen Straßen und öffentliche
Plätze gerichteten Seite der Gebände angebracht sein.
An den Nebenseiten der Gebäude sind solche Ausgüsse, wenn sie von der Straße
oder von öffentlichen Plätzen aus sichtbar sind, oder die Nähe der Ortsstraße es sonst
erforderlich macht, mit bis auf den Boden gehenden Röhren zu versehen; doch kann in
Orten oder für Ortstheile, wo vorherrschend landwirthschaftlicher Betrieb ist, durch das
Ortsbaustatut oder polizeiliche Verfügung eine Ausnahme gemacht werden.
Art. 26.
Abtritte dürfen auf einer gegen Straßen und öffentliche Plätze gerichteten Gebäude-
seite weder im Innern, noch an der Außenwand angebracht werden.
Auf Nebenseiten der Gebäude sind Abtritte nur dann gestattet, wenn sie nicht von
der Straße oder öffentlichen Plätzen aus störend in die Augen fallen.
Der polizeilichen Verfügung, beziehungsweise dem Ortsbaustatut bleibt überlassen,
in Orten und für Ortstheile, wo vorherrschend Landwirthschaft betrieben wird, von den
Bestimmungen des Abs. 2 eine Ausnahme zu machen.
Der allgemeinen Verfügung, beziehungsweise dem Ortsbaustatut bleibt überlassen,