Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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Art. 61. 
Die Winkel zwischen benachbarten Gebäuden sind erforderlichen Falls am Boden 
so zu verwahren, daß das Eigenthum des Nachbars nicht nothleidet. 
Winkel, in welchen beide Nachbarn Berechtigung haben, gelten bis zum Beweise 
des Gegentheils für gemeinschaftlich. 
Dachtraufen und Ausgüsse, welche in einen gemeinschaftlichen Winkel gerichtet sind, 
dürfen ohne Bewilligung des Nachbars die Mitte des Winkels nicht überschreiten. 
Art. 62. 
Abtritte, Düngerstätten, Jauchenbehälter, Ställe, Brunnen, Wasserleitungen und 
andere ähnliche Anlagen dürfen nur in solcher Entfernung von des Nachbars Grenze 
oder unter solchen Vorkehrungen angebracht werden, daß sie dem Grundstücke des Nach- 
bars keinen Schaden bringen, insbesondere auf Gebäude, Einfriedigungen und Brunnen 
(vorbehältlich der Bestimmung des Art. 64) keinen nachtheiligen Einfluß ausüben. 
Durch Feuerungseinrichtungen darf weder die Wand des Nachbars beschädigt, noch 
die ordentliche Benützung der Räume eines Nachbargebäudes in Folge der Wärmever- 
breitung verhindert oder in erheblichem Maße erschwert werden. 
Im Falle des Zuwiderhandelns kommt gegenüber von denjenigen Anlagen, welche 
unter die §§. 16 und 24 der Reichsgewerbeordnung fallen und mit obrigkeitlicher Geneh- 
migung errichtet sind, der Art. 65 Abs. 3 dieses Gesetzes zur Anwendung. 
Beigen von Holz, Brettern, Faßdauben und dergleichen, welche nicht über 2 Me- 
ter hoch sind, müssen 0,5 Meter von der Grenze entfernt bleiben; für jede weitere Höhe 
kann der Nachbar eine weitere Entfernung von gleichem Maße verlangen. 
Eine Entfernung von 0,5 Meter ist einzuhalten bei Gerüsten und ähnlichen Anla- 
gen, soferne nicht die Beschaffenheit der Anlage eine größere Entfernung zur Abwendung 
eines Schadens erfordert. 
Art. 63. 
Wer auf seinem Grundstück einen Keller, einen Brunnen, eine Cisterne 2c. graben 
will, muß von der Grenze so weit entfernt bleiben, oder solche Vorkehrungen treffen, 
daß der Grund des Nachbars nicht nachstürzen kann, und daß das Gebäude oder die 
Mauer des Nachbars keinen Schaden leidet. 
Art. 64. 
In Beziehung auf das Recht, Brunnen und Cisternen zu graben, sowie hinsichtlich
	        
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