330
3) die Errichtung, Erneuerung oder Veränderung unheizbarer Garten= und Feldhäus-
chen, Geschirrhütten, Schuppen, Feimen u. dergl., so wie von Einfriedigungen im
freien Felde, entfernt von öffentlichen Plätzen und Wegen, Eisenbahnen, militäri-
schen Befestigungen, öffentlichen Wassern und außerhalb des geschlossenen Wohn-
bezirks oder des Ortsbauplanes, sowie die Ausbesserung aller bestehenden Bauwerke
dieser Art;
4) die Ausbesserung der außerhalb von Gebäuden bestehenden Keller, Brunnen, Cisternen,
unterirdischen Wege, Wasserableitungskanäle, Düngerstätten, Jauchen= und anderer
ähnlicher Gruben.
Art. 78.
Nachfolgende Bauten sind acht Tage vor dem Beginne der Ausführung unter An-
gabe des etwa damit beauftragten Baumeisters oder Bauhandwerkers der Polizeibehörde
anzuzeigen, bedürfen aber keiner ausdrücklichen polizeilichen Genehmigung, sondern können
unter Beobachtung der bestehenden polizeilichen Vorschriften hergestellt werden, wenn dem
Baulustigen das Bauwesen nicht innerhalb des obigen Termins untersagt wird, und
zwar:
1) im Innern der Gebäude: die Herstellung neuer und die Erneuerung oder Verän-
derung bestehender Zimmeröfen, Küchen, Herde, Kaminschoße, Heizwinkel, Rauch-
kammern, Aschenbehälter, Waschkesselfeuerungen, sowie Obstdörren und Backöfen für
den Hausbedarf, kleiner Feuerungen von Werkstätten der Metallarbeiter und Kamine
für solche Feuer und für die Feuerungen zu häuslichen Zwecken, soweit nicht Art.
77. 1 a eine Erneuerung einzelner Feuerungseinrichtungen ohne Weiteres gestattet;
2) gegen Außen: die Einrichtung oder die Veränderung von Abtritten und von Thüren
und Lichtöffnungen, soweit sie nicht unter den Art. 77 fallen, die Anbringung
oder Veränderung von Erkern, Balkonen, Altanen, Gallerien, Gängen, Ausgüssen,
Treppen und Auffahrten, sowie von Gesimsen, Verzierungen, Dachvorsprüngen und
ähnlichen über die Umfassung hervortretenden Theilen an den nicht an eine Straße
oder einen öffentlichen Platz angrenzenden Rück= und Nebenseiten der Gebäude, die
Auswechslung oder größere Reparatur einer Umfassungswandung, beziehungsweise
der daran angebrachten Vorsprünge, die Herstellung oder Erneuerung eines Daches
mit nicht feuerfestem Deckmaterial, soweit solche Dächer für die betreffenden Orte
allgemein gestattet sind;