Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

II. Taxe der Arbeiten. 
DAbdampfen. 
Kreuzer 
Für das Whampfen im Waserkad, fir iede zu berdamrfenden 
30 Gram . 1. 
Aufüre und W# 
Kalte Aufgüsse und Macerationen bis zu einer Dauer von 24 Stun- 
den werden berechnet zu .. 4. 
Bei mehr als 24stündiger Dauer wird für jeden folgenden Zeit. 
raum von 24 Stunden die Hälfte des obigen Arbeitspreises hinzugerechnet. 
Auflösen. 
I. Für das Auflösen von einem oder mehreren Extracten (mit Aus- 
nahme der Extracte von Syrupconsistenz), von Oelzucker, Arabischem 
Gummi in einer Flüssigkeit, wobei eine Colirung oder Filtration nicht 
stattfindet, deßgleichen für das Zerreiben von Latwergen, Pulpen und 
weichen Seifen, sowie für das Anreiben von Pulvern mit Flüssigkeiten, 
wenn diese Pulver sih gar **- oder nur zum Theil in der Flusfialeit 
lösen 3. 
Anmerkung. 1. Wenn in einer Nischung eine Ertracicbsung zugleich mit einer errer 
bung oder Anreibung vorkommt, ist für letztere nichts zu berechnen. 
Anmerkung. 2. Wenn zu einer Mixtur eine mit Aqua communis zu bereitende Salz- 
lösung und eine Extractlösung verordnet sind, so dürfen zwar die beiden Arbeits- 
preise, aber nicht Aqua communis flltrata in Anrechnung gebracht werden. 
II. Für das Auflösen von einem oder von mehreren Salzen, von festen 
Säuren, Alkaloiden, Manna und ähnlichen Substanzen in Wasser oder 
in einer andern Flüssigkeit, incl. Coliren oder Filtriren der Auflösung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.