Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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Kreuzer. 
Anmerkung. 1. Sind die Salze u. s. w. im krystallisirten und gepulverten Zustand in 
der Taxe aufgeführt, so darf bei Auflösungen nur der Preis des krystallisirten 
Salzes u. s. w. in Anrechnung gebracht werden. 
Anmerkung. 2. Für das Auflösen von Salzen zur Bereitung von Pillenmassen, Salben 
und dergleichen darf nichts in Anrechnung gebracht werden. 
Anmerkung. 3. Wenn mehrere der unter II. genannten Substanzen die Bestandtheile 
einer Auflösung ausmachen sollen, so darf für die Bereitung derselben nur der 
Preis einer Lösung in Rechnung komm n. 
III. Für das Auflösen des Phobnhore i in fetten oder t atherischen 
Oelen, in Aether oder Alcohol 
Eontundiren. 
Für das Contundiren einer Substanz 
bis incl. 100 Gramm 
. 77 250 ö7 
„ „ 1 Pfund . 
Bei größeren Quantitäten für irde weitere * von 100 Gramm 
und bis 100 Gramm. 
Decocta und Infusa. 
Für ein im Dampfapparat zu bereitendes Decoct oder Infusum incl. 
der Wägung der Colatur. 
Wenn ein Decoct verordnet wird, elchem gegen Ende der Bereitung 
noch eine weitere Substanz hinzugefügt werden soll, so darf hiefür nur 
der Preis eines einfachen Decocts berechnet werden. 
Digestionen. 
Geistige und wässerige Digestionen werden bis zur Dauer von 24 
Stunden berechnet mit 
Bei mehr als 24stündiger Dauer win für jeden folgenden Zeitraum 
von 24 Stunden die Hälfte des obigen Arbeitspreises hinzugerechnet.
	        
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