Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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Kreuzer. 
Für das Formiren von 30 Pillen (gleich viel von welcher Größe), 
nebst den dazu etwa nothwendigen Wägungen und für das Bestreuen 
der Pillen mit Lycopodium oder einem gleichwerthigen Pulver 3. 
Für das Formiren von 30 Pillen, welche versilbert werden sollen 8. 
Für das Formiren von 30 Pillen, welche mit Gelatina überzogen 
werden sollen . 10. 
Für das Formiren von zo Pillen, welche bergoldet werden sollen . 16. 
Quantitäten unter 30 Stück werden gleich 30 Stück berechnet, 
größere Mengen in derselben Weise, so daß z. B. 40, 50 oder 60 Stück 
nebst dem Bestreuungspulver kosten. .........6. 
Pulver und Species. 
Für die Mengung eines feinen Pulvers 
bis incl. 100 Gramm. 2. 
„ 200 „ 3. 
für größere Mengen 4. 
Bei einer Diodvision oder, was gleichviel ist, bei einer in vervielfaltig. 
ter Dosis erfolgten Verabreichung feiner Pulver wird für die Dispen- 
sation incl. Abwägen, Kapseln, Convolut und Signatur je einer Dose 
berechnet 1. 
Sind Wachskapseln vorgeschrieben oder sst deren Anwendung unum- 
gänglich nothwendig, so wird obiger Satz um den vierten Theil erhöht; 
es müssen demnach z. B. 12 Stück solcher Pulver taxirt werden mit. 15. 
Für die Mengung eines groben Pulvers oder von Species sammt 
Convolut und Signatur 
bis incl. 200 Gramm. 2. 
für größere Mengen. 3. 
Bei Divisionen von groben Pulvern und von Species werden für 
Dispensation jedes einzelnen Pakets incl. Abwägen, Kapsel, Convolut und 
Signatur berechnet 
bis inel. 200 Gramm. 1. 
bei größeren Mengen 2.
	        
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