Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

Töpfe, graue oder gelbe. (Steinzeug.) 
Kreuzer. 
Graue oder gelbe Töpfe kosten incl. Tektur und Signatur das Stück 
bis zu 50 Grum 3. 
über 50 Gramm „ „ 125 „ ........4. 
»125» „ „ 250 » ........6. 
„ 250 „ „ „ 375 „„„ 8 
„ 375 „ „ „ 1 Pfund 10. 
Ueber 1 Pfund werden für jedes weitere Pfund berechnte. 3. 
TLöpfe, weiße. (Porzellan.) 
Weiße Töpfe kosten incl. Tektur und Signatur das Stück 
bis zu 30 Grum. 42 
Von 30 Gramm „ „ 60 „ .... ...6. 
»60»»»1259 
„ 125 „ „ „ 250 » ........12. 
,,250»»»375»15 
»375,,»»1Pfun18 
Anmerkung: Für die thierärztlichen Heilmittel werden die zu verwendenden grünen Gläser und 
grauen oder gelben zu den vorstehend angesetzten Preisen berechnet. Für die der Berech- 
nung zu Grund zu legende Größe der Gläser gibt das absolute Gewicht der durch sie auf- 
zunehmenden Flüssigkeit, ohne Rücksicht anf das spezifische Gewicht derselben den Maßstab 
ab, so daß demnach z. V. fur 100 Gramm Syrup, Wasser, Oel, Spiritus oder Aether 
stets ein Glas zu 100 Gramm zu berechnen ist. 
Dasselbe gilt für die Schachteln und Töpfe. 
Sollen Gläser oder Töpfe trockene Substanzen aufnehmen, so wird die Größe derselben 
nach der Menge destillirten Wassers berechnet, welches sie zu fassen vermögen. 
Wenn zur Aufnahme der Arznei mit dem Recepte leere Gläser oder Töpfe in die Apo- 
theke gebracht, oder bei Reiteraturen wieder mitgebracht werden, so darf nur die Höälfte der 
vorstehenden Preise in Anrechnung kommen. 
Wenn bei Anrzneilieferungen auf Rechnung öffentlicher Kassen an öffentliche Anstalten 
oder für Epidemieen Gläser oder Töpfe gereinigt zurückgegeben werden, so ist an der Rech- 
nung je die Hälfte des für dieselben in Anrechnung gebrachten Taxpreises abzuziehen.
	        
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