Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

848 
V38. 
Negierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart Montag den 28. Oktober 1872. 
Inhalt. 
Königliche Dekrete. Königliche Verordnung, betreffend die Form der Eidesleistung durch die Mit- 
lieder des religiösen Vereins der Nazarener. — Königliche Verordnung, betreffend den Wiederzu- 
sammentritt der vertagten Stände-Versammlung. 
Verfügungen der Departements. Verfügung, betreffend die Stellung unter Polizeiaufsicht und 
die Beschlußfassung über Unterbringung eines Verurtheilten in ein Arbeitshaus oder Verwendung des- 
selben zu gemeinnützigen Arbeiten. — Verfügung, betreffend die polizeilichen Maßregeln zum Schutze 
gegen die Menschenpocken. 
1I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A) Königliche Verordnung, 
betreffend die Form der Eidesleistung durch die Mitglieder des religiösen Vereins der Nazarener. 
Karl 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
In Anwendung des Artikels 2 des Gesetzes vom 9. April 1872, betreffend die 
religiösen Dissidenten-Vereine (Reg. Blatt S. 151) verordnen und verfügen Wir, nach 
Anhörung Unseres Geheimen-Raths, wie folgt: 
Den Mitgliedern des religiösen Vereins der Nazarener ist gestattet, an Stelle des 
Eides die Erklärung abzugeben: 
„ich versichere es feierlich an Eides statt.“ 
Diese Versicherung ist durch Handschlag zu bekräftigen.
	        
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