Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

345 
nung ihrer Sitzungen in Unserer Residenzstadt Stuttgart versammeln und die unter- 
brochenen Verhandlungen wieder aufnehmen. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen den 20. Oktober 1872. 
Karl. 
Der Minister des Innern: 
Sick. Auf Befehl des Königs: 
Der Kabinets-Chef 
Egloffstein. 
II. Verfügungen der Departements. 
A) Der Departements der Justiz und des Innern. 
Der Ministerien der Justiz und des Innern. 
Verfügung, betreffend die Stellung unter Polizeiaufsicht und die Beschlußfassung über Unterbringung eines 
Verurtheilten in ein Arbeitshaus oder Verwendung desselben zu gemeinnützigen Arbeiten. 
Nachdem durch Beschluß des Bundesraths des Deutschen Reichs vom 16. Juni 
I. J. die Bundesregierungen übereingekommen sind, im Verhältniß zu einander bezüg- 
lich der Stellung unter Polizeiaufsicht und der Unterbringung eines Verurtheilten in 
ein Arbeitshaus oder der Verwendung desselben zu gemeinnützigen Arbeiten folgende 
Grundsätze anzunehmen und zur Ausführung zu bringen: 
1) Bezüglich solcher Personen, gegen welche in einem Bundesstaate auf Zulässigkeit 
von Polizeiaufsicht erkannt worden ist, kann, falls sie sich in einen andern 
Bundesstaat begeben, die Stellung unter Polizeiaufsicht auch von derjenigen Landes- 
polizeibehörde ausgesprochen werden, in deren Bezirke sie Aufenthalt nehmen. 
Jede Landespolizeibehörde, von welcher die Stellung eines Verurtheilten unter 
Polizeiaussicht angeordnet wird, hat hievon, sofern derselbe in einem andern Bundes- 
staate verurtheilt worden, oder heimathsangehörig ist, oder seinen Aufenthalt hat, 
jeder der hiebei betheiligten Landespolizeibehörden des anderen Staates Mittheilung 
zu machen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.