Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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2) Die im §. 362 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich 
erwähnten Befugnisse werden in allen Fällen durch die Landespolizeibehörde des- 
jenigen Bundesstaates ausgeübt, in welchem die Verurtheilung erfolgt ist, — 
so wird dieß mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät unter dem An- 
fügen bekannt gemacht, daß die Verfügungen der Ministerien der Justiz und des Innern 
vom 16. Januar l. J. betreffend den Vollzug der §§. 38 und 39 des Strafgesetzbuchs 
für das Deutsche Reich über Polizeiaufsicht (Reg. Blatt S. 5 u. ff.) und des Mini- 
steriums des Innern vom 19. Januar l. J. betreffend den Vollzug des §. 362 Abs. 2 
des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich und des Art. 11 des Gesetzes vom 27. De- 
zember 1871, betreffend Aenderungen des Polizeistrafrechts (Reg. Blatt S. 19 u. ff.) 
den nach Vorstehendem von den Bundesregierungen angenommenen Grundsätzen entspre- 
chend hiemit abgeändert und ergänzt werden. 
Stuttgart, den 15. Oktober 1872. Mittnacht. Sick. 
8) Des Departements des Innern. 
Des Ministeriums des Innern. 
Verfügung, betreffend die polizellichen Maßregeln zum Schutze gegen die Menschenpocken. 
Unter Bezugnahme auf Art. 27 des Gesetzes vom 27. Dezember 1871, betreffend 
Aenderungen des Polizeistrafrechts bei Einführung des Strafgesetzbuchs für das Deutsche 
Reich, wird unter Aufhebung der bisher in Geltung gestandenen, im Nachfolgenden nicht 
besonders vorbehaltenen Vorschriften zum Schutze gegen die Menschenpocken mit Höchster 
Genehmigung Seiner Königlichen Majestät Nachstehendes verfügt: 
I. Schutzpockenimpfung. 
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§. 1. 
Mit dem 1. April des auf das Geburtsjahr folgenden Kalenderjahrs werden alle 
Kinder impfpflichtig. 
Beim Ausbruch der Menschenpocken (Variolen oder Varioloiden) kann der Vollzug 
der Impfung auch schon früher angeordnet werden. 
§. 2. 
Zur Erfüllung der aus der Impfpflicht hervorgehenden Verbindlichkeiten findet jähr- 
lich eine ordentliche öffentliche Impfung statt.
	        
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