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Die Eltern, Pflegeltern oder Vormünder der Impflinge sind durch die Ortspolizei-
behörde speciell vorladen zu lassen.
8. 10.
Die Impfung ist zur festgesetzten Zeit nach der hierüber bestehenden Instruktion!)
vorzunehmen und der Vollzug in der Impfliste bei jedem hiebei erschienenen Kinde vor-
zumerken.
Der Erfolg ist 8 Tage später durch den Oberamtsarzt zu untersuchen und das
Ergebniß gleichfalls in der Impfliste sorgfältig aufzuzeichnen.
Der Oberamtsarzt hat den bei der Impfung Erschienenen die Zeit bekannt zu
machen, wann sie sich zur Nachschau im Orte der Impfung wieder einzufinden haben.
Nach vorgenommener Nachschau ist die Impfung als vollendet und die aus der
Impfpflicht hervorgegangene Verbindlichkeit als erfüllt zu betrachten, sofern Form und
Verlauf der Schutzpocken regelmäßig waren.
§. 11.
Nach beendigter Nachschau und erfolgtem Ablauf der nach §. 3 von der Polizeibe-
hörde zur Vorlage der Befreiungsnachweise festgesetzten Frist hat der Oberamtsarzt an
diejenigen Impflinge, welche die gänzliche Befreiung von der Impfpflicht durch Erfüllung
der vorgeschriebenen Bedingungen (§. 4) erlangt haben, gleichviel ob sie öffentlich oder
privatim geimpft wurden, die Impfzeugnisse nach den angebogenen Formularen L#it. B. C.
und D. auszustellen, die übrigen Impflinge aber zu der ordentlichen öffentlichen Impfung
des nächsten Jahres zu verweisen.
§. 12.
Nach Ablauf der festgesetzten Impfzeit hat der Oberamtsarzt die Impfliste des
betreffenden Jahres durch Vormerkung der Tage, an welchen die Impfung und die
Nachschau vorgenommen wurde, und Liquidation der Zahl der Impflinge, deren Impf-
pflicht erfüllt wurde oder welche blos zeitliche Befreiung erlangt haben, oder beziglich
deren ein Strafverfahren einzuleiten ist, zum vollständigen Abschlusse zu bringen und
diesen Abschluß zu beurkunden.
Der Oberamtsarzt hat die sämmtlichen Impflisten sammt Beilagen nach Jahr-
gängen geordnet in seiner Registratur aufzubewahren.
*) Die vom K. Medicinal-Kollegium bearbeitete Instruktion ist hienach abgedruckt.