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Ueber das Ergebniß der Impfung hat der Oberamtsarzt einen umfassenden Bericht
an die Kreis-Regierung zu erstatten.
Ein Verzeichniß derjenigen Impfpflichtigen, für welche die in 8. 3 bezeichnete
Verbindlichkeit nicht erfüllt wurde, ist von ihm alsbald nach Ablauf der festgesetzten
Impfzeit zu fertigen und dem Oberamte behufs der Einleitung des Strafverfahrens zu
übergeben.
8. 13.
Die Befugniß, Privatimpfungen mit der Wirkung der Befreiung von der Impf-
pflicht vorzunehmen, steht allen öffentlich ermächtigten Aerzten und denjenigen Wund-
ärzten, welche nach ihren Prüfungszeugnissen hiezu besondere Ermächtigung erhalten
haben, zu.
Dieselben sind verpflichtet:
1) über jede mit oder ohne Erfolg vorgenommene und am 8. Tage von ihnen
controlirte Privatimpfung den Eltern, Pflegeltern oder Vormündern der Impflinge ein
bei der ordentlichen öffentlichen Impfung oder innerhalb der gemäß §. 3 festgesetzten
Frist dem Oberamtsarzte zu übergebendes und von diesem aufzubewahrendes Zeugniß
auszustellen,
2) über die vorgenommenen Privatimpfungen ein Verzeichniß nach dem hienach ange-
hängten Formular L#t. E. zu führen und solches jährlich nach dem Schlusse der ordentlichen
öffentlichen Impfung dem Oberamtsarzte auf Verlangen zur Einsicht und Vergleichung
mit den eingelieferten Privat-Impfzeugnissen gegen Zurückgabe vorzulegen.
S. 14.
Außerordentliche öffentliche Impfungen sind vorzunehmen, so oft in einem Orte
die Menschenpocken (Variolen oder Varioloiden) ausbrechen.
In diesem Falle sind alle Kinder, somit auch die im Laufe des Jahrs selbst Ge-
borenen impfpflichtig, sofern denselben weder eine gänzliche, noch eine zeitliche Befreiung
nach den Bestimmungen des §. 4 zukommt.
S. 15.
Auf die über den Ausbruch der Menschenpocken (Variolen oder Varioloiden) erhaltene
Anzeige ist durch das Oberamt im Benehmen mit dem Oberamtsarzte ohne Verzug
eine allgemeine außerordentliche Impfung in den zu bestimmenden Gemeinden zu ver-