Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

353 
Weise bekannt zu machen, sobald sie die natürlichen Pocken bei einer Kuh wahrnehmen, 
dieses dem Ortsvorsteher schleunigst anzuzeigen. 
Die Vertreter der bei der öffentlichen Impfung geimpften Kinder sind verbunden, 
von letzteren den zur Weiterimpfung erforderlichen Impfstoff abnehmen zu lassen. 
8. 20. 
Wenn an natürlichem Impfstoff Mangel eintritt, so hat der Oberamtsarzt zur 
Bereitung von Glycerin-Lymphe nach der in der Instruktion für die Impfärzte Z. 6 
enthaltenen Anweisung (s. Anhang) zu schreiten und auch die im Oberamtsbezirke an- 
säßigen Impfärzte zu dem gleichen Verfahren zu veranlassen. 
1IV. Borkehr bei ausgebrochenen Menschenpocken. 
§. 21. 
Der Anebruch der Menschenpocken ist nach Maßgabe der Ministerial-Verfügung 
vom 5. Februar 1872 (Reg. Blatt S. 52) in allen Fällen unverweilt der Ortsobrigkeit 
(Ortspolizeibehörde) anzuzeigen. 
§. 22. 
Die Ortspolizeibehörde hat die empfangene Anzeige in thunlichst beschleunigter Weise 
an den Oberamtsarzt zu befördern, der sich alsbald an den Ort des Krankheitsaus- 
bruchs zu begeben, diesen zu konstatiren, zutreffenden Falls die außerordentliche öffentliche 
Impfung (§. 14) einzuleiten und den Ortspolizeibeamten sofort zu denjenigen Vor- 
kehrungen zu veranlassen hat, welche zu Verhütung der Ansteckung Anderer vorgeschrieben 
sind (§. 24). 
Bei kurz nacheinander folgenden weiteren Erkrankungen sind die erforderlichen Vor- 
kehrungen von den Ortspolizeibeamten unter Benachrichtigung des Oberamtsarztes mit 
größter Beschleunigung unmittelbar zu treffen. 
§. 23. 
Das Ergebniß der gemachten Erhebungen, sowie die getroffenen polizeilichen Vor- 
kehrungen hat der Oberamtsarzt zur Kenntniß des Oberamts zu bringen und dessen 
eigenes Einschreiten zu beantragen, wenn und so oft es nach den Umständen zur gehöri- 
gen Anwendung der bestehenden allgemeinen Vorschriften als nöthig erscheint. 
§. 24. 
Wenn in einem Orte der Ausbruch der Menschenpocken erwiesen ist, liegen dem 
Ortsvorsteher folgende Anordnungen ob:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.