Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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raths der Gebäudebrandversicherungs-Anstalt die Umlage für das nächste Kalenderjahr 
in der Weise bestimmt, daß bei den Gebäuden der dritten Klasse, welche die Regel 
und die Grundlage für die Berechnung des Betrags in den höheren und niederen Klassen 
bildet (Königl. Verordnung vom 14. März 1853 §. 12), der Beitrag von Einhundert 
Gulden Brandversicherungs-Anschlag 
vier Kreuzer 
zu betragen hat, wovon je die Hälfte spätestens bis 1. April und 1. August 1873 an 
die Brandversicherungs-Hauptkasse einzuliefern ist. 
Die Oberämter werden angewiesen, in Gemäßheit der bestehenden Vorschriften für 
den rechtzeitigen Abschluß der Katasterrevisionsgeschäfte und der Umlage in den einzel- 
nen Gemeinden, sowie für den rechtzeitigen Einzug und die Ablieferung der Beiträge 
zu sorgen, und die zu fertigenden Umlage-Urkunden spätestens auf den 1. März des 
nächsten Jahres an den Verwaltungsrath einzusenden. 
Stuttgart, den 25. November 1872. 
Sick. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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