Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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Genossenschaft, Stiftung u. s. w.) beruhenden Verpflichtungen, einen Hülfsbedürftigen 
zu unterstützen, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht betroffen. 
8. 62. 
Jeder Armenverband, welcher nach Vorschrift dieses Gesetzes einen Hülfsbedürftigen 
unterstützt hat, ist befugt, Ersatz derjenigen Leistungen, zu deren Gewährung ein Dritter 
aus anderen, als den durch dieses Gesetz begründeten Titeln verpflichtet ist, von dem 
Verpflichteten in demselben Maße und unter denselben Voraussetzungen zu fordern, als 
dem Unterstützten auf jene Leistungen ein Recht zusteht. 
Der Einwand, daß der unterstützende Armenverband den Ersatz von einem anderen 
Armenverbande zu fordern berechtigt sei, darf demselben hierbei nicht entgegengestellt 
werden. 
8. 63. 
zu den Behörden. 
Die Verwaltungs= und Polizeibehörden sind verpflichtet, innerhalb ihres Geschäfts- 
kreises den Armenverbänden Behufs der Ermittelung der Heimaths-, Familien= und 
Aufenthaltsverhältnisse eines Hülfsbedürftigen auf Verlangen behülflich zu sein. 
8. 64. 
Das Eintreten der in den §§. 10 und 22 an den Ablauf einer bestimmten Frist 
geknüpften Wirkungen kann durch Vertrag oder Verzicht der betheiligten Behörden oder 
Personen nicht ausgeschlossen werden. 
§. 65. 
Zeitpunkt der Geltung des Gesetzes. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1871 in Kraft. Nach diesem Tage finden 
die bis dahin innerhalb des Bundesgebietes gültigen Vorschriften über die durch das 
gegenwärtige Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse nur insoweit noch Anwendung, als es 
sich um die Feststellung des Unterstützungswohnsitzes für die Zeit vor dem 1. Juli 
1871 handelte. 
Insbesondere kommen hierbei folgende Bestimmungen zur Anwendung: 
Uebergangsbestimmungen. 
1) Diejenigen Norddeutschen, welche am 30. Juni 1871 innerhalb des Bundes- 
gebietes ein Heimathsrecht besitzen, haben kraft desselben am 1. Juli 1871 den Unter- 
stützungswohnsitz in demjenigen Ortsarmenverbande, welchem ihr Heimathsort angehört. 
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