47
Genossenschaft, Stiftung u. s. w.) beruhenden Verpflichtungen, einen Hülfsbedürftigen
zu unterstützen, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht betroffen.
8. 62.
Jeder Armenverband, welcher nach Vorschrift dieses Gesetzes einen Hülfsbedürftigen
unterstützt hat, ist befugt, Ersatz derjenigen Leistungen, zu deren Gewährung ein Dritter
aus anderen, als den durch dieses Gesetz begründeten Titeln verpflichtet ist, von dem
Verpflichteten in demselben Maße und unter denselben Voraussetzungen zu fordern, als
dem Unterstützten auf jene Leistungen ein Recht zusteht.
Der Einwand, daß der unterstützende Armenverband den Ersatz von einem anderen
Armenverbande zu fordern berechtigt sei, darf demselben hierbei nicht entgegengestellt
werden.
8. 63.
zu den Behörden.
Die Verwaltungs= und Polizeibehörden sind verpflichtet, innerhalb ihres Geschäfts-
kreises den Armenverbänden Behufs der Ermittelung der Heimaths-, Familien= und
Aufenthaltsverhältnisse eines Hülfsbedürftigen auf Verlangen behülflich zu sein.
8. 64.
Das Eintreten der in den §§. 10 und 22 an den Ablauf einer bestimmten Frist
geknüpften Wirkungen kann durch Vertrag oder Verzicht der betheiligten Behörden oder
Personen nicht ausgeschlossen werden.
§. 65.
Zeitpunkt der Geltung des Gesetzes.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1871 in Kraft. Nach diesem Tage finden
die bis dahin innerhalb des Bundesgebietes gültigen Vorschriften über die durch das
gegenwärtige Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse nur insoweit noch Anwendung, als es
sich um die Feststellung des Unterstützungswohnsitzes für die Zeit vor dem 1. Juli
1871 handelte.
Insbesondere kommen hierbei folgende Bestimmungen zur Anwendung:
Uebergangsbestimmungen.
1) Diejenigen Norddeutschen, welche am 30. Juni 1871 innerhalb des Bundes-
gebietes ein Heimathsrecht besitzen, haben kraft desselben am 1. Juli 1871 den Unter-
stützungswohnsitz in demjenigen Ortsarmenverbande, welchem ihr Heimathsort angehört.
3