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angerechnet werden dürfen, dann, wenn dieselben außerhalb des Wohnorts, aber innerhalb
des Gemeindebezirks vorgenommen werden, und die Entfernung des Orts der amtlichen
Verhandlung nicht unter zwei Kilometern beträgt, auch die nothwendige Abwesenheit
wenigstens vier beziehungsweise zehn Stunden dauert.
8. 4.
Reisekosten werden den in 8. 1. 1I. 1, 2, genannten Gemeinde-Dienern nur bei
Geschäften außerhalb des Gemeindebezirks vergütet.
An solchen kann, insoweit nicht gemäß §. 5 eine andere Bestimmung getroffen wird,
für Reisen, bei welchen Eisenbahnen oder Postwägen für die ganze Hin= und Herreise
benützt werden können, die einfache Fahrtaxe zweiter Klasse, beziehungsweise die einfache
Postwagentaxe neben Vergütung der Auslagen für Gepäck hin und zurück, in allen an-
dern Fällen, eine Gebühr von 10 kr. für jeden Kilometer der Entfernung verrechnet
werden.
Bruchtheile eines Kilometers dürfen gleich einem vollen Kilometer in Berechnung
genommen werden.
S. 5.
Den Amtsversammlungen ist gestattet, für den Ersatz der Reisekosten ihrer Mit-
glieder aus den Amtsorten nach dem regelmäßigen Versammlungsort derselben, sowie in
die für das Militärersatzgeschäft bestimmten Musterungs-Bezirke mit Genehmigung der
Kreis-Regierung ein Regulativ aufzustellen.
S. 6.
Die Oberamtspfleger erhalten bei Verrichtungen außerhalb des Gemeindebezirks
ihres Wohnorts an Diäten:
a) für einen ganzen Tag DRD2fl. 20 kr.
b) für einen kürzeren Zeitaufwand den diesem entsprechenden Theil (vergl. §. 10
der Verordnung vom 22. Februar 1841).
In Absicht auf Taggeld und Reisekosten werden sie dagegen wie die Ortsvorsteher
behandelt.
S. 7.
Vorstehende Bestimmungen treten an die Stelle der §§. 11, 13, 14 und 16 der
Verordnung vom 22. Februar 1841 (Reg. Blatt S. 88 ff.), der §§. 1 und 2 der Ver-
ordnung vom 25. Dezember 1858 (Reg. Blatt von 1859 S. 11) und der Verordnung