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2) Bei Geschäften außerhalb des Wohnorts des Verwaltungs-Aktuars dürfen als Ent-
schädigung für Arbeit, Zehrungs= und Reiseaufwand in Anrechnung gebracht werden:
a) wenn mindestens acht Stunden für die Reise und das Geschäft verwendet wer-
den müssen 5 fl. —
b) bei einem kürzeren Zeitaufpaadnd 4fl. —
F. 2.
Werden an Einem Tage mehrere einzelne Geschäfte besorgt, so darf die Anrechnung
für dieselben zusammen die für den ganzen Zeitaufwand bestimmte Tagsgebühr (8 1)
nicht übersteigen.
8. 3.
Bei neuer Regulirung der Aversalbelohnungen für die ordentlichen Verwaltungs-
geschäfte ist zunächst der Zeitaufwand, welchen ein tüchtiger Geschäftsmann zur Besorg-
ung des einzelnen Geschäfts erfahrungsmäßig nöthig hat, in Tagen (den Tag zu acht
vollen Arbeitsstunden berechnet) festzustellen und es darf die Belohnung nach den in §. 1
und 2 getroffenen Bestimmungen unter Hinzusügung des für den nothwendigen Schreib-
materialicnaufwand zu gewährenden Ersatzes berechnet werden.
8. 4.
Wo die bestehenden Belohnungen der Verwaltungs-Aktuare für die ordentlichen Ver-
waltungsgeschäfte mit den gesteigerten Preisen der Lebensmittel nicht mehr in richtigem
Verhältniß stehen, haben die Gemeinde= und Stiftungsbehörden die Gewährung einer Auf-
besserung nach Maßgabe obiger Bestimmungen unverweilt in Erwägung zu ziehen und
hierüber Beschluß zu fassen.
Den Oberämtern wird zur Pflicht gemacht, dafür zu sorgen, daß überall ohne Ver-
zug das hienach Erforderliche geschieht.
8. 5.
Vorstehende Bestimmungen treten an die Stelle der Verordnung vom 4. Mai 1859
(Reg. Blatt S. 67), welche hiemit außer Wirkung gesetzt wird.
Unser Minister des Innern ist mit dem Vollzug gegenwärtiger Verordnung beauftragt.
Gegeben Stuttgart, den 8. Dezember 1872.
Karl.
Der Minister des Innern:
Sick. Auf Bifehl des Königs:
Der Kabinets-Chef
Egloffstein.