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2) Diejenigen Norddeutschen, welche am 30. Juni 1871 innerhalb des Bundes-
gebietes einen Unterstützungswohnsitz haben, besitzen denselben am 1. Juli 1871 mit den
Folgen und Maaßgaben dieses Gesetzes, gleichviel ob die Voraussetzungen des Erwerbes
andere waren, als die durch dieses Gesetz vorgeschriebenen.
3) Wo und insoweit bisher ein Heimathsrecht oder Unterstützungswohnsitz durch
bloßen Aufenthalt nicht erworben, durch bloße Abwesenheit nicht verloren werden konnte,
beginnt der Lauf der durch dieses Gesetz vorgeschriebenen zweijährigen Frist für den
Erwerb beziehungsweise Verlust des Unterstützungswohnsitzes mit dem 1. Juli 1871.
4) Wo bisher für den Erwerb beziehungsweise Verlust des Unterstützungswohn-
sitzes die nämliche oder eine längere, als die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Frist
galt, kommt bei Berechnung der letzteren die vor dem 1. Juli 1871 abgelaufene Zeit-
dauer in Ansatz.
5) Wo bisher für den Erwerb beziehungsweise Verlust des Unterstützungswohn-
sitzes eine kürzere, als die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Frist bestand, gilt, sofern
die kürzere Frist vor dem 1. Juli 1871 abgelaufen war, die Wirkung des Ablaufs als
eingetreten, auch wenn die Entscheidung hierüber erst nach dem 1. Juli 1871 erfolgt.
War die kürzere Frist vor dem 1. Juli 1871 noch nicht abgelaufen, so bedarf es zum
Eintritt der durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Wirkungen des Ablaufs der durch dieses
Gesetz vorgeschriebenen Frist, jedoch unter Anrechnung der vor dem 1. Juli 1871 abge-
laufenen Zeitdauer.
6) Das durch dieses Gesetz für die Entscheidung der Streitsachen über die öffent-
liche Unterstützung Hülfsbedürftiger vorgeschriebene Verfahren kommt nach Maaßgabe
der Vorschrift des §I. 37 zur Anwendung bei denjenigen Streitsachen der Armenverbände
(Armenkommunen, Armenbezirke, Heimathsbezirke), welche nach dem 30. Juni 1871 an-
hängig gemacht werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bun-
des Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 6. Juni 1870.
(L. §.) Wilhelm.
Gr. v. Bismark-Schönhausen.