Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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9) das Erkenntniß über das Vorhandensein eines besonderen örtlichen Bedürfnisses 
für die Zulassung von Stroh= oder Landerdächern (Art. 43 der Bauordnung); 
10) die Bestätigung oder Entlassung der zur Berathung und Unterstützung der Ober- 
ämter in Bausachen bestellten Bauverständigen (Art. 84 der Bauordnung); 
11) das Erkenntniß über die Herstellung oder Abänderung eigenthümlicher Bauwerke, 
für welche die allgemeinen Vorschriften nicht ausreichen (Art. 81, Abs. 2 b. der 
Bauordnung); 
12) das Erkenntniß über Bauten in dem Stadtdirektionsbezirk Stuttgart, soweit das- 
selbe nicht der Zuständigkeit der Gemeindebehörden anheimfällt oder mit den Ver- 
handlungen über die Errichtung oder Veränderung von Anlagen der in §. 16 der 
Reichsgewerbeordnung erwähnten Art zusammentrifft (Bauordnung Art. 82). 
S. 3. 
Die dem Ministerium des Innern zukommenden baupolizeilichen Funktionen (8. 2) 
werden theils durch den Minister selbst, theils unter seiner Oberleitung durch eine bei 
dem Ministerium zu bildende Abtheilung — Ministerial-Abtheilung für das Hochbau- 
wesen — nach Maßgabe von §S. 5 ausgeübt. 
Die Oberämter sind der Abtheilung unmittelbar untergeordnet. 
S. 4. 
Diese Abtheilung besteht theils aus administrativen, theils aus technischen Mitglie- 
dern, welche von Uns ernannt werden. 
Die Geschäftsleitung besorgt mit den Befugnissen und Verpflichtungen eines Colle- 
gial-Vorstands dasjenige Mitglied der Abtheilung, welches Wir hiezu bestimmen werden. 
S. 5. 
Die Erlassung allgemeiner Verfügungen, die Genehmigung der Ortsbaustatuten 
und die Ertheilung von Dispensationen, sowie die Erledigung anderer wichtigerer Gegen- 
stände, erfolgt unter dem Vorsitz des Ministers oder mit seiner Genehmigung; die üb- 
rigen Gegenstände kann der Minister nach seinem Ermessen und in seiner Vertretung 
dem Abtheilungsvorstand zur Erledigung mit Zuziehung des Collegiums oder im Bu- 
reauwege zuweisen. 
S. 6. 
Die Abtheilung hat außer den durch §. 2 ihr übertragenen Funktionen bei der 
Ordnung des Feuerlöschwesens und anderer feuerpolizeilicher Angelegenheiten unbeschadet
	        
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