Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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gen, welche daselbst in Beziehung auf Sicherheit und Bequemlichkeit des örtlichen Ver- 
kehrs und Zusammenlebens gemacht werden, neben den nachfolgenden Vorschriften wei- 
tere baupolizeiliche Bestimmungen Bedürfniß sind, können solche außer den Fällen, in 
welchen die Aufstellung allgemeiner Normen den Ortsbaustatuten durch das Gesetz ein- 
geräumt (Art. 9 Abs. 3, Art. 21 Abs. 2, 3, 5, 6, Art. 23, 24 Abs. 1, 2, Art. 25 Abf. 2, 
Art. 26 Abs. 3 u. 4, Art. 31, Art. 33 Abs. 4, Art. 34 Abs. 3 und Art. 38), oder ausschließlich 
vorbehalten ist (Art. 2 Abs. 2), auch in den Fällen von Art. 9 Abs. 1, Art. 19, 25, 28 Abs. 1, 
Art. 33 Abs. 1, 3, 5, Art. 34 Abs. 1, Art. 35, Art. 40 Abs. 2 lit. a. c., Art 41, Art. 43, 
44, 47, 49, 50 und 54 der B.O. durch Ortsbaustatuten auf so lang getroffen werden, 
als nicht durch allgemeine Regierungs-Verfügung etwas Anderes unbedingt vorgeschrie- 
ben wird. 
Zu Art. 3 der Bauordnung. 
8. 2. 
Der Entwurf eines Ortsbaustatuts muß mit der gesetzlich gebotenen Aufforderung 
zur Geltendmachung etwaiger Einwendungen entweder in ein in der Gemeinde erschei- 
nendes Lokalblatt eingerückt, oder im Rathhaus oder an einem sonst hiezu geeigneten 
Orte öffentlich aufgelegt und dies auf eine der in der Ministerial-Verfügung vom 
9. Januar d. J. (Reg. Blatt S. 16) bezeichneten Arten bekannt gemacht werden. 
Einwendungen gegen das Ortsbaustatut können bei dem Ortsvorsteher oder einem 
von demselben zu bezeichnenden Gemeindebeamten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll 
erklärt werden. 
Werden solche vorgebracht, so sind sie gehörig zu erörtern und bei dem Beschluß 
über das Ortsbaustatut angemessen zu berücksichtigen. 
Nach erfolgter Feststellung eines Ortsbaustatuts durch die Gemeinde-Collegien ist 
dasselbe mit den Verhandlungen über die erhobenen Einwendungen und mit den sonst 
erforderlichen Erläuterungen dem vorgesetzten Bezirksamt vorzulegen, und zugleich an- 
zuzeigen, wie das Ortsbaustatut nach erfolgter Genehmigung bekannt gemacht werden soll. 
Das Bezirksamt hat den Oberamtsbautechniker und in allen Fällen, in welchen es 
sich um Forderungen der öffentlichen Gesundheitspflege handelt, das Oberamtsphysikat 
zu vernehmen, und nach vorgängiger Prüfung und Erörterung etwaiger Anstände die 
Akten mit seiner eigenen Aeußerung an das Ministerium des Innern einzusenden. 
Hat das Ministerium das Ortsbaustatut genehmigt, so ist dasselbe nach Maßgabe
	        
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