Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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gen Beschädigung durch Steine und andere Baumaterialien erforderlichen Vorkehrungen 
zu treffen, auch die Bauplätze mit offenem Grund, Baugruben u. dergl. an den Wegen 
und öffentlichen Plätzen gehörig zu verwahren und während der Dunkelheit genügend zu 
beleuchten. 
Das Herabwerfen des Bauschuttes auf öffentliche Plätze und Straßen ist nicht zu- 
läßig, vielmehr muß solcher Schutt hinabgetragen oder auf andere das Publikum und 
die Nachbarn nicht belästigende Weise weggeschafft werden. 
Außerdem sind beim Graben von Brunnen, Cisternen, Kellern u. s. w. auch alle 
diejenigen Vorkehrungen zu treffen, welche nach Art. 63 der Bauordnung die Nachbarn 
zum Schutz ihres Eigenthums fordern können. 
Die Ortspolizeibehörde hat überall, wo diesfalls ein Versäumniß vorkommt, un- 
verweilt einzuschreiten, sobald dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit geboten ist. 
Zu Art. 21 der Bauordnung. 
§. 18. 
Wenn in Betreff des Zurücksetzens von Gebäuden hinter die Baulinie durch Orts- 
baustatut keine allgemeinen Bestimmungen getroffen sind, so hat die Polizeibehörde im 
einzelnen Falle darauf Bedacht zu nehmen, daß das betreffende Gebäude in der Regel mit 
der Baulinie gleichlaufend (parallel) hergestellt und außerdem auch der Platz zwischen 
dem Neubau und der Baulinie in angemessener Weise angelegt, benützt und, soweit ein 
Bedürfniß vorhanden ist, auch gegen die Straße abgegrenzt wird. 
§. 19. 
Bezüglich des Hervortretens einzelner über den Boden hervorstehender Gebäudetheile 
über die Baulinie haben die Polizeibehörden bei dem Erkenntnisse über Neubauten an 
öffentlichen Plätzen und Ortsstraßen nachfolgende Regeln insoweit zur Richtschnur zu 
nehmen, als nicht durch Ortsbaustatut andere Bestimmungen getroffen sind, oder die 
Umstände im einzelnen Falle gemäß den in Art. 21 Abs. 3 der Bauordnung bezeichneten 
Rücksichten eine Ausnahme unzweifelhaft begründen. 
I. Bis zur Höhe von 3. über der Straße ist , 
1) bei dem Anbringen von Fenstern und Läden gegen die Straße Vorkehr zu treffen, 
daß dieselben beim Aufschlagen stets an die Hauswand angelegt werden können. 
2) Unter der gleichen Bedingung kann auch die Herstellung gegen die Straße aufschla- 
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