Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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Diese Vorschrift findet auch auf die Räume hinter den Gebäuden Anwendung, so- 
weit es der Zweck ungehinderter Benützung der Feuerlösch= und Rettungsgeräthschaften 
erfordert. 
Zu Art. 31 der Bauordnung. 
S. 24. 
Von Waldungen sollen in der Regel Gebäude mit feuersicherer Bedachung wenig- 
stens 50 „. und Gebäude mit brennbarer Bedachung wenigstens 100 entfernt sein. 
Hievon kann jedoch bei besonderen örtlichen Verhältnissen und wo nach der Aus- 
dehnung, Bauart, Bedeckung und Benützung der betreffenden Gebäude einer größeren 
Annäherung besondere polizeiliche Bedenken nicht entgegenstehen, eine Ausnahme zugelassen 
werden. 
Letzteres gilt namentlich für Gebäude, welche sich an einen geschlossenen Ort un- 
mittelbar anreihen oder gegenüber von isolirten Waldungen unter 30 Hektar. 
Als Lager= und Holzabstoßplätze im Sinne von Art. 31 sind insbesondere solcle 
Plätze zu behandeln, welche für die Dauer zur Unterbringung großer Vorräthe in der 
Weise angelegt sind, daß sich daraus polizeiliche Gründe von allgemeiner Bedeutung 
für die Forderung einer das gesetzliche Maß übersteigenden Entfernung neuer Bauten 
ergeben, wie dies bei den Holzlager= und Abstoßplätzen des Staats oder von Corpora- 
tionen und bei den zum Zwecke der Fernhaltung von Feuermittheilung an der hiefür 
geeigneten Oertlichkeit eingerichteten Lagerplätzen für leicht entzündliche oder schwer lösch- 
bare Stoffe der Fall ist. 
§. 25. 
Werden Gebäude in der Nähe einer Eisenbahn neu errichtet, so sollen in der Regel, 
wenn die Eisenbahn mit dem anstoßenden Terrain gleich hoch oder in einem Einschnitt 
liegt, Gebäude, welche Wandbekleidungen oder Bedachungen von brennbaren Stoffen er- 
halten, oder in welchen leicht entzündliche Stoffe zubereitet oder aufbewahrt werden, min- 
destens 35 m., alle anderen Gebäude aber mindestens 7 m. von der nächsten Schiene (hori- 
zontal gemessen) entfernt bleiben. 
Liegt aber die Eisenbahn auf einem Damm, so sollen diese Entfernungen um das 
Anderthalbfache der Höhe des Damms über dem Terrain vergrößert werden. 
Bei Gebäuden, welche zum Betrieb der Eisenbahn in der Nähe derselben herzustellen
	        
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