Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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8. 30. 
Die innere Einrichtung der Wohngebäude muß so beschaffen sein, daß die Wohnun- 
gen Luft und Licht im erforderlichen Maß haben. 
S. 31. 
Wird ein Bauwesen in einzelnen Theilen so schadhaft, daß es für Gesundheit oder 
Sicherheit gefährlich wird, so muß die drohende Gefahr durch entsprechende Ausbesserung 
oder auf andere angemessene Weise sofort beseitigt werden (vergl. Art. 18 der Bauord- 
nung.). 
Zu Art. 37 der Bauordnung. 
§. 32. 
Die in Art. 37 Abs. 1 vorgeschriebenen feuersicheren Mauern müssen in solcher 
Stärke und Beschaffenheit hergestellt werden, daß sie die Fortpflanzung eines Feuers 
verhindern. Die Stärke ist im einzelnen Fall unter Berücksichtigung der Höhe der Ge- 
bäude, des Baumaterials, der Verbindung, in der die betreffenden Mauern mit anderen 
stehen, der Bestimmung der Gebäude und der Construktion der Decken festzusetzen. 
Dabei sind für gewöhnliche Wohn= und Oekonomie-Gebäude unter der Voraus- 
setzung der Verwendung von gebrannten Steinen mindestens folgende Mauerstärken zu 
verlangen, 
1) wenn die fraglichen Gebäude aus Fachwerk errichtet werden, und die Tiefe dersel- 
ben nicht über 14 w. beträgt: unter Dach eine Stärke von mindestens 25., in 
den obersten zwei Stockwerken eine solche von 38w., und von da, je auf zwei 
Stockwerke abwärts, eine die letzterwähnte um wenigstens 12w. übertreffende Stärke; 
wenn die fraglichen Gebäude aus Stein erbaut werden, und die betreffenden Außen- 
mauern durch Scheidemauern in Abständen von mindestens 7. eine Seitenstützung 
erhalten: unter Dach eine Stärke von wenigstens 25 cw., in den obersten drei Stock- 
werken eine solche von mindestens 38 cw., und von da, je auf drei Stockwerke ab- 
wärts, eine die letzterwähnte um mindestens 12. übertreffende Stärke. 
Bei obigen Mauerstärken ist vorausgesetzt, daß die Stockwerkshöhe nicht über 
4 r. beträgt. 
Bei Giebelmauern ist eine Höhe von 3,5 . als Stockwerkshöhe zu behandeln. 
Halbstockwerke (Entresols) gelten als ganze Stockwerke. 
Beträgt die Höhe der Stockwerke mehr als 4 w. und die Tiefe eines Gebäudes von 
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