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1) aufausg ten Riegelwandungen, wofern die betreff Bautenmindestens 10 r. und
2) auf unausgemauerten Fachwerkswandungen, wenn die betreffenden Bauten mindestens
20 m. mit ihren Dachvorsprüngen auf den in Frage kommenden Seiten von benach-
barten Gebäuden, beziehungsweise von der Eigenthumsgrenze entfernt sind.
Ob und in wie weit die Voraussetzungen von Art. 40 lit. a und c und von Art. 41
Abs. 2. zutreffen, ist, wenn nicht durch Ortsbaustatut eine entsprechende Bestimmung
getroffen ist, nach den Umständen des einzelnen Falles zu beurtheilen.
Die Täferschindeln müssen sich wenigstens dreifach überdecken, 20—30en. lang und
nicht über Zew. breit, auch mit einem guten Anstrich versehen sein, welcher nach Be-
dürfniß zu erneuern ist. .
BeidenBretterverfchalungensindnurschmale,nichtübetLOMsbreiteBretterzu
verwenden und die Fugen mit Leisten zu bedecken.
Zu Art. 42 der Bauordnung.
8. 38.
Offene oder nur mit Latten und dergl. abgeschlossene Schuppen dürfen zur Aufbe-
wahrung von Garben, Stroh, Futter und anderen leicht brennbaren Gegenständen nur
insoweit und auf so lang benützt werden, als sie nicht auf eine die Feuergefährlichkeit
erhöhende Weise bewohnten Gebäuden nahe gerückt find.
8. 39.
Hölzerne Balkone, Altanen, Gallerien, Gänge und Schutzdächer, sowie äußere Treppen
sind nur insoweit und auf so lang zuläßig, als sie mit ihrem äußersten Rande wenig-
stens 4,5 „ von anderen Gebäuden oder Gebäudetheilen abstehen. Ist die Entfernung
eine geringere, so sind die gedachten Vorbauten aus unverbrennbarem Material herzu-
stellen. Letzteres gilt auch von Abtrittsgehäusen, wenn solche weniger als 2,3 . von
Nachbargebäuden, beziehungsweise der Eigenthumsgrenze abstehen.
Zu Art. 43 der Bauordnung.
S. 40.
Zur Herstellung neuer Dächer dürfen neben anderem feuersicherem Material, wie
Steinen, Ziegelplatten, Schiefer, Glas, Metall, Cement, Asphalt und Rasen, auch Hohl-
ziegel dann verwendet werden, wenn die Fugen der Ziegel wieder mit Hohlziegeln über-
legt werden.