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Bestehende Hohlziegeldächer müssen, wenn sie nicht in dieser Weise hergestellt sind,
an den Fugen durch stets unmangelhafte Verspeisung verwahrt (vergrätet) werden.
Soweit das eine oder andere der Fall ist, können die Hohlziegel ebenso, wie die
Ziegelplatten im Falle des Bedürfnisses mit Stroh, Heu, Moos und dergl. unterlegt
(unterbäuschelt) werden (vergl. übrigens 8. 43).
Die Anwendung von Theerpappe und Aephaltfilz ist unter der Voraussetzung zu-
läßig, daß die Verschalung, worauf die Pappe oder der Filz zu liegen kommt, mög-
lichst dicht hergestellt und dem Dach eine möglichst flache Neigung gegeben wird.
Dachfenster, bedeckte Ausgänge auf flache Dächer und sonstige aus den Dächern her-
vortretende Bautheile können insoweit, als sie nicht wegen der Nähe anderer Gebäude
von feuersicherem Material hergestellt werden müssen, von ausgemauertem Fachwerk oder
aus Holz, mit Metall oder Schiefer bekleidet, errichtet werden.
8. 41.
Offene Schutzdächer und die Dächer der in §. 34 Z. 1, 2,43a. erwähnten Bauten
können insoweit und auf so lang, als nicht besondere Umstände eine andere Vorkehr fordern,
unter der Bedingung von Brettern hergestellt werden, daß die Fugen mit Leisten be-
deckt werden.
Die Bedeckung mit Schindeln und reinem Stroh soll in der Regel nur bei
Garten= und Feldhäuschen ohne Feuerungseinrichtung und bei Eiskellern gestattet wer-
den, welche von größeren Gebäuden wenigstens 30% und von Waldungen 100% ent-
fernt sind.
Dagegen kann die Herstellung von Stroh= und Landerdächern in Orten von
hoher und rauher Lage insoweit, als ein Bedürfniß besteht, und nicht besondere polizei-
liche Bedenken vorliegen (vergl. §. 43), auf allen neuen und alten Gebäuden dann zu-
gelassen werden, wenn die betreffende Bedachung mindestens 4,5 . allseitig von andern
Gebäuden beziehungsweise der Eigenthumsgrenze absteht.
Zur Anfertigung eines Strohdaches ist Lehm in der Weise zu verwenden, daß die
untere Strohlage auf eine Dicke von mindestens Ze. vollständig mit Lehm dicht gemacht,
und erst auf diese Lehmlage das reine Stroh aufgelegt wird.
Bei Landerdächern müssen die Landern 70— 85 w. Länge, 12—15. Breite und
wenigstens 1,56m. Dicke haben und mindestens dreifach sich überdecken.
Wo Kamine durch Stroh= oder Landerdächer gehen, muß die Dachfläche rings um