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die Kamine wenigstens 75em. breit mit Breitziegeln oder anderem feuersicherem Material
eingedeckt werden.
8. 42.
Wo nach obigen Bestimmungen (88. 40, 41) feuersichere Dachdeckung erforderlich
ist, muß solche auch bei bestehenden Gebäuden, welche nicht mit feuersicherem Material
gedeckt sind, angebracht werden, sobald die Voraussetzungen von Art. 17 der Bauordnung
zutreffen, somit namentlich, wenn die Dachstühle zu erneuern oder ganze Dachseiten um-
zudecken sind, und zugleich der bauliche Zustand des Gebäudes die feuersichere Eindeckung
zuläßt.
S. 43.
In Gebäuden, welche mit Stroh oder Landern bedeckt oder deren Dächer mit Stroh,
Heu, Moos und dgl. unterbäuschelt sind (vergl. 9. 41) ist die Herstellung von Feuer-
ungseinrichtungen im Dachraume, ferner die Aufführung unbesteigbarer Kamine, sowie
die Einrichtung von Schmelzöfen, Essenfeuerungen und dgl. nicht zuläßig.
S. 44.
Blitzableiter sind entfernt von Eingängen, Fenstern und Kelleröffnungen in ununter-
brochener metallischer Leitung bis in den feuchten Grund zu führen und daselbst in meh-
rere Arme zu vertheilen, oder mit einer Metallplatte zu versehen.
Zu Art. 47 der Bauordnung.
8. 45.
Die Ausfüllung des Fachwerks im Inneren der Gebäude mit leicht brennbarem Ma-
terial ist unstatthaft.
Die Seitenwandungen der Oberlichtschachte müssen von feuersicherem Material oder
wenigstens von ausgemauertem und vergipstem Fachwerk hergestellt werden.
§. 46.
Die Errichtung feuersicherer Scheidemauern im Inneren der Gebäude ist namentlich
auch dann, wenn ein oder mehrere Gebäude unter Einem Dach eine Länge oder Tiefe
von 30 m. erreichen, in das Auge zu fassen, dabei übrigens dem Bedürfniß eines größeren
ungetrennten Ranmes oder des Zusammenhanges der verschiedenen Gebäudetheile soweit
möglich Rechnung zu tragen und auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob die betreffenden
Gebäude keine Feuerungseinrichtungen enthalten, oder eine isolirte Lage haben.