Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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Wo eine Brandmauer Bedürfniß ist, muß sie das betreffende Gebäude ohne Unter- 
brechung durchsetzen. Ihre Stärke richtet sich nach der Höhe des betreffenden Gebäudes 
und dem Baumaterial in der Art, daß die Mauer stark genug sein muß, um im Brand- 
falle der Verbreitung des Feuers Einhalt zu thun. Die diesfalls erforderlichen Bestim- 
mungen sind im einzelnen Falle unter Anwendung der in §. 32 für die Brandmauern 
an den Außenseiten der Gebäude gegebenen Vorschriften zu treffen. 
Oeffnungen in den Brandmauern sind in der Regel, und wo nicht eine Ausnahme 
mit den nothwendigen feuerpolizeilichen Rücksichten vereinbar ist, nur im Erdgeschoß und 
in der Art zuläßig, daß sie mit einem feuersicheren Thür= oder Ladengestell versehen und 
daß unaushängbare, von selbst zufallende Thüren und Läden von Eisen angebracht 
werden. 
Zu Art. 48 der Bauordnung. 
S. 47. 
Zu den Scheuerräumen, welche nach Art. 48 von den Wohnräumen abgeschieden 
werden müssen, gehören Tenne, Remise, Stallung, Barn, überhaupt Böden zur Aufbe- 
wahrung von Futter, Stroh, Garben u. dgl. 
Zwischen solchen Räumen und einem ein Feuerwerk enthaltenden Gelasse sind Ver- 
bindungsthüren und Ladenöffyungen unstatthaft. 
Anderweitige Oeffnungen in der Scheidewand zwischen Haus und Scheuer sind mit 
Läden oder Thüren zu verschließen, und diese, wofern sie nicht ganz von Eisen herge- 
stellt werden, entweder einerseits mit Eisenblech zu beschlagen, oder wenigstens von Eichen- 
holz herzustellen, auch so anzubringen, daß sie nicht ausgehoben werden können und von 
selbst zufallen. 
8. 48. 
Eine Abweichung von der senkrechten Abscheidung von Wohn= und Scheuerraum 
kann in der Regel nur bei kleineren Wohngebäuden und auch bei diesen nur im Falle 
eines Bedürfnisses unter folgenden Bedingungen gestattet werden. 
1) Die Scheidewand muß in jedem einzelnen Stockwerk, einschließlich des Dachstockes, 
Wohn= und Scheuerraum vollständig treunen. 
2) Wenn in einem oberen Stockwerk, einschließlich des Dachstockes, ein Scheuerraum 
(§. 47 Abs. 1) unmittelbar über ein in einem unteren Stockwerke befindliches Wohn- 
gelaß zu liegen kommt, so ist
	        
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