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a) der Boden des Scheuerraums, soweit er sich über dem Wohngelaß befindet, mit
steinernen oder gebrannten Platten, oder einem wenigstens 6½# dicken Estrich
zu belegen, und außerdem
b) die ganze Decke des Wohngelasses entweder zu schlieren und haltbar zu ver-
gipsen, oder mit einem wenigstens 6c. dicken Estrich auf einem Schrägboden
oder Getäfer zu versehen.
3) Wenn und soweit dagegen in einem oberen Stockwerke ein Wohngelaß unmittel-
bar über einen Scheuerraum eines unteren Stockwerkes zu liegen kommt, so ist
a) der Boden des Wohngelasses entweder mit einem Steinbelage (Ziff. 2a.) zu ver-
sehen, oder von eichenen, gefederten oder gefälzten Bödseiten in der Art herzu-
stellen, daß die Balkenfache unter dem Boden zuvor mit Brettern eingestückt
und mit einem wenigstens Gen. dicken Estrich versehen werden, und
b) die ganze Decke des Scheuerranms in der zu Ziff. 2b. angegebenen Weise zu
verwahren.
Kamine dürfen in der Regel nicht durch den Scheuerraum gehen. Ist jedoch eine
dem Bedürfnisse entsprechende Herstellung der Feuerungseinrichtungen in anderer
Weise nicht möglich, so kann eine Ausnahme von dieser Regel unter der Be-
dingung zugelassen werden, daß das Kamin senkrecht und besteigbar hergestellt, in
einer Entfernung von 60. auf die ganze Höhe des Gelasses mit Latten eingefaßt,
und von der Wohnung aus zugänglich gemacht, daß auch im Scheuerraum weder
eine Rauchkammer, noch eine andere Kaminöffnung angebracht wird.
5) Aufzugsschläuche sind mit ausgemauerten Riegelwänden herzustellen und oben mit
einem Deckel zu versehen.
Zu Art. 49 der Bauordnung.
8. 49.
Die Bestimmungen in Art. 49 finden namentlich Anwendung auf alle Räume, in
welchen leicht oder selbstentzündliche Stoffe verarbeitet, oder größere Vorräthe von leicht-
entzündlichen und schwer löschbaren Stoffen, wie Phosphor, Aether, Weingeist, Schwefel-
kohlenstoff, Erdöl (Petroleum), Photogen, Camphin, Terpentinöl und andere ähnliche
Oele, ferner von Firnissen, Lacken, Theer, fetten Oelen, Talg, Schmieren, Pech, Harz
und Schwefel für längere Zeit aufbewahrt werden.
In wieweit in diesen Fällen die vom Gesetz vorgezeichneten Anforderungen zu stellen
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