Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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a) der Boden des Scheuerraums, soweit er sich über dem Wohngelaß befindet, mit 
steinernen oder gebrannten Platten, oder einem wenigstens 6½# dicken Estrich 
zu belegen, und außerdem 
b) die ganze Decke des Wohngelasses entweder zu schlieren und haltbar zu ver- 
gipsen, oder mit einem wenigstens 6c. dicken Estrich auf einem Schrägboden 
oder Getäfer zu versehen. 
3) Wenn und soweit dagegen in einem oberen Stockwerke ein Wohngelaß unmittel- 
bar über einen Scheuerraum eines unteren Stockwerkes zu liegen kommt, so ist 
a) der Boden des Wohngelasses entweder mit einem Steinbelage (Ziff. 2a.) zu ver- 
sehen, oder von eichenen, gefederten oder gefälzten Bödseiten in der Art herzu- 
stellen, daß die Balkenfache unter dem Boden zuvor mit Brettern eingestückt 
und mit einem wenigstens Gen. dicken Estrich versehen werden, und 
b) die ganze Decke des Scheuerranms in der zu Ziff. 2b. angegebenen Weise zu 
verwahren. 
Kamine dürfen in der Regel nicht durch den Scheuerraum gehen. Ist jedoch eine 
dem Bedürfnisse entsprechende Herstellung der Feuerungseinrichtungen in anderer 
Weise nicht möglich, so kann eine Ausnahme von dieser Regel unter der Be- 
dingung zugelassen werden, daß das Kamin senkrecht und besteigbar hergestellt, in 
einer Entfernung von 60. auf die ganze Höhe des Gelasses mit Latten eingefaßt, 
und von der Wohnung aus zugänglich gemacht, daß auch im Scheuerraum weder 
eine Rauchkammer, noch eine andere Kaminöffnung angebracht wird. 
5) Aufzugsschläuche sind mit ausgemauerten Riegelwänden herzustellen und oben mit 
einem Deckel zu versehen. 
Zu Art. 49 der Bauordnung. 
8. 49. 
Die Bestimmungen in Art. 49 finden namentlich Anwendung auf alle Räume, in 
welchen leicht oder selbstentzündliche Stoffe verarbeitet, oder größere Vorräthe von leicht- 
entzündlichen und schwer löschbaren Stoffen, wie Phosphor, Aether, Weingeist, Schwefel- 
kohlenstoff, Erdöl (Petroleum), Photogen, Camphin, Terpentinöl und andere ähnliche 
Oele, ferner von Firnissen, Lacken, Theer, fetten Oelen, Talg, Schmieren, Pech, Harz 
und Schwefel für längere Zeit aufbewahrt werden. 
In wieweit in diesen Fällen die vom Gesetz vorgezeichneten Anforderungen zu stellen 
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