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seien, ist, wenn nicht durch Ortsbaustatut eine entsprechende Bestimmung getroffen ist,
im einzelnen Falle je nach der Natur und Menge der dabei in Frage kommenden Gegen-
stände, wie nach den besonderen örtlichen und gewerblichen Verhältnissen und nach der
sonstigen Beschaffenheit und Bestimmung des betreffenden Gebäudes zu bemessen.
Jedenfalls sollen solche Räume in Gebäuden, welche Feuerungseinrichtungen ent-
halten, mit massiven Umfassungsmauern und feuersicheren Decken versehen sein.
Massiv gewölbte Gelasse, welche zur Verarbeitung oder Aufbewahrung der in Abs. 1
erwähnten Stoffe verwendet werden, sind insoweit, als ein Bedürfniß vorliegt, mit einer
zur Verhinderung explosionsfähiger Gasmischungen geeigneten Vorrichtung zu versehen
(vergl. auch Art. 37 Abs. 5 der B. O.).
S. 50.
Gelasse zur Aufbewahrung größerer Vorräthe von Holzkohlen dürfen nicht über Ge-
bälken eingerichtet werden. Die Böden müssen aus feuersicherem Material und die
Wände wenigstens aus gemauertem Fachwerk bestehen, das ebenso wie die Decken ver-
gipst wird. Thür= und Fensteröffnungen sind mit vollen Thüren und Läden zu ver-
schließen.
Für Holzkohlenlager von mehr als 5 khm. sind insoweit, als nicht besondere
Magazinsgebäude mit isolirter Lage verwendet werden, feuerfeste gewölbte Gelasse mit
eisernen Thüren und Läden nothwendig.
Zu Art. 50 der Bauordnung.
S. 51.
Die leeren Räume zwischen den Decken und den darüber liegenden Fußböden dürfen
nicht mit Materialien ausgefüllt werden, welche die Verbreitung des Feuers befördern.
Ueber die Art der Verwahrung der gedachten Räume kann auch durch Ortsbau-
statut Bestimmung getroffen werden.
Zu Art. 51 und 52 der Bauordnung.
§. 52. 6
In Betreff der Anloge der Feuerungseinrichtungen enthält die diesfällige besondere
Verfügung vom heutigen Tage die erforderlichen weiteren Vorschriften.
Zu Art. 54 der Bauordnung.
8. 53.
Die Einrichtung neuer Wohnungen in nur zum Theil über der Erde befindlichen