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vornehmen, wozu besondere Genehmigung erforderlich ist, so hat er nach Umständen einen
neuen Bauriß oder unter Beilegung des bereits genehmigten Bauplanes die zur Dar-
stellung der beabsichtigten Aenderungen erforderlichen weiteren Zeichnungen in doppelter
Ausfertigung einzureichen. Das weitere Verfahren richtet sich nach Art. 85 der B.O.
und den betreffenden Vollziehungs-Vorschriften.
Zu Art. 81 der Bauordnung.
8. 57.
Bei Bauten, welche von den Gemeinden ausgeführt werden, oder gegen welche der
Gemeinderath auf ein Nachbarschaftsverhältniß gegründete Einwendungen erhebt, kommt
an der Stelle des sonst zuständigen Gemeinderathes der vorgesetzten Regierungsbehörde
die erforderliche polizeiliche Verfügung zu.
Abgesehen hievon finden die Bestimmungen des Art. 81 der Bauordnung auf Pri-
vat-, Corporations= und Staatsbauten gleichmäßige Anwendung.
Im Uebrigen haben die Oberämter darüber zu wachen, daß die gesetzlichen Be-
stimmungen bezüglich der Zuständigkeit der Baupolizeibehörden genau eingehalten werden.
Die Ortsvorsteher haben daher nicht nur die derzeitige Besetzung der Bauschau unver-
weilt dem vorgesetzten Bezirksamt anzuzeigen, sondern demselben auch später von jeder
diesfälligen Aenderung, welche auf die baupolizeilichen Befugnisse der Gemeinderäthe
von Einfluß ist, Anzeige zu machen.
Zu Art. 83 der Bauordnung.
S. 58.
Die Mitglieder der Bauschau sind von dem Ortsvorsteher für ihre amtlichen Ver-
richtunzen in Pflichten zu nehmen.
Ein stellvertretendes Mitglied kann vom Gemeinderath ständig oder für den einzel-
nen Fall gewählt werden und ist zu verpflichten.
Die Gebühren, welche die Bauunternehmer für einzelne Verrichtungen der Bau-
schau zu entrichten haben (Art. 94 Abs. 3 der Bauordnung) sind, soweit Gemeinderaths-
mitglieder in die Bauschau gewählt sind, nach Maßgabe der K. Verordnungen vom
22. Februar 1841 (Reg. Blatt S. 86. 87), beziehungsweise vom 8. Dezember d. J. (Reg.
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