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b) Verfügunug,
betreffend die Herstellung von Jeuerungs-Einrichtungen.
Nach Maßgabe von Att. 51 und 52 der neuen allgemeinen Bauordnung vom
6. Oktober 1872 wird mit Höchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs
in Betreff der Herstellung von Feuerungs-Einrichtungen Nachstehendes verfügt:
S. 1.
An denjenigen Gebäudetheilen, welche von Feuerungs-Einrichtungen berührt werden,
sind Mauern aus feuersicherem Material herzustellen (Feuerwändeh).
Dieselben müssen für Koch= und ähnliche Feuerungs Einrichtungen eine Stärke von
mindestens 12em. und für Zimmeröfen eine solche von mindestens 10e. erhalten, und
soweit möglich beiderseits bestochen, auch in solcher Ausdehnung angelegt werden, daß
Holzwerk allerwärts mindestens 45 m. von den Herden und Oefen entfernt bleibt.
Bei größeren Feuerungen ist die Stärke und Ausdehnung der Feuerwand in-
soweit, als nicht in Nachfolgendem hierüber besondere Bestimmungen getroffen werden,
im einzelnen Fall nach Erforderniß zu vergrößern.
Zu denjenigen Theilen der Feuerwände, welche mit Feuerzügen in unmittelbare
Berührung kommen, dürfen hohle gebrannte Steine nicht verwendet werden.
Mit Ausnahme der Tragbalken der Kaminschooße dürfen keine Holztheile in die
Mauer eingreifen. Die Schwellen unter der Feuerwand sind daher auszuschneiden.
In Gebäuden mit einer Stockhöhe bis zu 3,5 . sind die Feuerwände bis un-
mittelbar unter die Pfette aufzuführen.
Bei größerer Stockhöhe genügt es, wenn die Feuerwand mit einer Höhe von 3,5v.
hergestellt wird.
S. 2.
Bei Herstellung der Oefen ist im Allgemeinen Folgendes zu beobachten.
1) Alle Oefen müssen, wenn sie nicht unmittelbar auf den Erdboden zu stehen kom-
men, auf eine feuersichere Unterlage gestellt werden.
Als feuersichere Unterlage gilt eine Stein= oder Cement-Platte von min-
destens 6emw. Dicke.
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