Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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2) Bei Oefen mit Rost sind die Aschenfälle von der feuersicheren Unterlage zu isoliren, 
und es hat dies 
La) bei eisernen Aschenfällen durch eine Luftschichte von mindestens Gew. Höhe und 
b) bei gemauerten Aschenfällen durch eine auf der Unterlage anzubringende zweite Stein- 
oder Cement-Platte von mindestens ew. Dicke, oder durch eine zwei Schichten 
hohe, in den Fugen überbindende Mauerung von Backsteinen zu geschehen. 
3) Bei Oefen ohne Rost soll der Feuerherd mindestens 23ew. höher liegen, als die 
Unterlage. 
4) Eiserne Deckplatten der Oefen müssen, wenn das Holzwerk der Zimmerdecke frei 
ist, wenigstens 1, 2w., wenn die Decke vergipst ist, wenigstens 60cw. von derselben 
abstehen. Bei thönernen Oefen können diese Abstände anf 80em. beziehungsweise 45em. 
ermäßigt werden. Die Vergipsung der Zimmerdecke muß die Deckplatte des Ofens 
in jeder Richtung um wenigstens 60c# überragen, oder sich, soweit Nebenwände 
dem Ofen näher gerückt sind (§. 1), an diese anschließen. 
In schon bestehenden Gebäuden mit Gelassen von weniger als 2,3. Höhe kann 
der im Vorstehenden vorgeschriebene Abstand der Oefen von der Zimmerdecke auf 
die Hälfte ermäßigt werden, wenn zwischen dem Ofen und der Decke, und 5ew. 
von der letztern entfernt, eine mit eisernen Haken befestigte Platte von Metallblech 
in der Ausdehnung angebracht wird, daß sie über die Deckplatte des Ofens aller- 
seits hinausgreift. 
5) Die Schür= und Aschenfallöffnungen der Oefen sind mit Thürchen oder Schiebern 
von Eisen oder einem anderen geeigneten Metall schließbar zu machen. 
6) Eiserne Oefen sind von freiem Holzwerk in Wänden wenigstens 80ew., von ver- 
gipstem Holzwerke wenigstens 45#m., thönerne Oefen von freiem Holzwerk in 
Wänden wenigstens 30#., von vergipstem Holzwerk wenigstens 15#w. entfernt zu 
stellen. 
7) Oefen, welche von einem Vorplatze aus geheizt werden, müssen, wenn derselbe 
nicht geschlossen ist, entweder Vorkamine haben, oder an der Schüröffnung mit ei- 
ner Einrichtung versehen sein, welche den doppelten Verschluß der Schüröffnung 
mittelst eiserner, mindestens 25ew. von einander abstehender Thüren zuläßt. Ein 
Holzboden vor der äußeren Thüre ist in einer Breite von mindestens 45., und 
in einer beide Seiten der Thüre wenigstens um 20e überragenden Länge mit 
Eisen-, Kupfer-, oder Messingblech feuersicher zu verwahren.
	        
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