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vermittelst einer wenigstens ebenso dicken Vormauerung von gebrannten Steinen in der
Auedehnung verlleidet werden, daß die Verkleidung den Ofen und seine Rauchröhre auf
allen Seiten um 45cm. überragt. Die Vormauerung ist haltbar zu befestigen und zu
vergipsen. Ein eiserner Ofen muß wenigstens 20 cm. und ein thönerner wenigstens 10co.
von der Wandbekleidung abstehen.
8. 6.
Oefen, welche Oeffnungen zum Einhängen von Kochgefäßen unmittelbar
über dem Feuer enthalten, können in Zimmern nur errichtet werden, wenn außer den
Vorschriften der 88. 1, 2 und 3 weiter Folgendes beobachtet wird:
1) die Umfassungkwände der Räume, in welchen dergleichen Oefen aufgestellt werden,
müssen wenigstens aus gemauertem Fachwerk bestehen und cbenso wie die Decke
vergipst sein; ·
2)dieFußbödensindringsumdiechcnaufmindestensSOMBrcitemitsever-
sicherem Material zu belegen;
3) die Kochöffnungen müssen mit passenden eisernen Deckeln versehen sein;
4) befinden sich die Kochöffnungen in der Deckplatte des Ofens, so muß der Abstand
desselben von der Decke mindestens 1,2%½ betragen. Vorrichtungen zum Aufhängen
oder Auflegen breunbarer Gegenstände dürfen über solchen Oefen nicht angebracht
werden.
5) Sind die Kochöffnungen in sogenannten Brat-Röhren, Bratkacheln oder Durchbri-
chen angebracht, so sind die letzteren mit dichten Thürchen von Eisen oder einem
anderen geeigneten Metall zu verschließen.
6) Die Erleichterungen, welche §. 2 Ziff. 4 und §. 4 für das Setzen von Oefen in
älteren Gebäuden einräumt, finden auf Oefen mit Kochöffnungen keine Anwen-
dung.
S. 6.
Vorkamine (Heizwinkel) sind
1) wo sie über Holz angebracht werden, am Boden mit einer doppelten Lage minde-
stens 6em dicker Steinplatten oder mit zwei Schichten gebranuter Steine von minde-
steus der gleichen Dicke in Mörtel oder Lehm so zu belegen, daß nicht Fuge auf
Fuge trifft und der Steinboden mindestens 3m tief unter die Wände eingreift;